Erste Erfahrungswerte zu Sanktionen nach dem WiEReG: Das Verabsäumen der jährlichen Meldeverpflichtung gemäß WiEReG führt zu Zwangsstrafen und Finanzverfahren. (Symbolbild: pixabay.com)

In der Praxis zeigt sich, dass die gesetzlichen Sorgfaltspflichten in Zusammenhang mit dem Wirtschaftliche Eigentümer-Registergesetz („WiEReG“) und die dementsprechenden Compliance-Maßnahmen bei Unternehmen teilweise auf Implementierungsschwierigkeiten stoßen. Dies kann gerade in Konzernstrukturen weitreichende Folgen haben, da sich potentielle Zwangs- und Geldstrafen aufgrund von Verstößen akkumulieren und so einen beträchtlichen Schaden für die jeweiligen Unternehmen begründen können.

Das WiEReG sieht einige Sorgfaltspflichten (zB Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer oder Aufbewahrungspflichten) vor, deren Nichteinhaltung Finanzvergehen darstellen. Der vorliegende Client-Alert gibt aus diesen Gründen nochmals einen Überblick über die jährliche Meldeverpflichtung:

Jährliche Meldeverpflichtung
Seit 10.1.2020 sind Rechtsträger dazu verpflichtet, binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer eine Meldung an das Register abzugeben. Es ist nicht ausreichend, nur intern zu prüfen, ob sich etwas geändert hat. Vielmehr müssen die gemeldeten Daten entweder bestätigt oder die festgestellten Änderungen gemeldet werden. Diese Verpflichtung trifft auch Rechtsträger, die eine subsidiäre Meldung ihrer obersten Führungsebene abgegeben haben. Nur meldebefreite Rechtsträger trifft keine aktive jährliche Meldepflicht (die jährliche Überprüfung gilt aber auch für sie).

Erinnerungsschreiben und Zwangsstrafen
Seit 9.2.2021 wurden nun gestaffelt erste „Erinnerungsschreiben“ vom Finanzamt versendet, wenn automationsunterstützt festgestellt wurde, dass die letzte Meldung mehr als ein Jahr und vier Wochen zurückliegt (die jährliche Meldung also bereits hätte erstattet werden müssen). In diesen Schreiben räumt das Finanzamt zunächst eine Nachfrist von sechs Wochen ein, um die Meldung nachzuholen (sogenannte „erste Aufforderung“ nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG).

Wird nicht innerhalb dieser Frist gemeldet, so wird die angedrohte Zwangsstrafe (erfahrungsgemäß betrug die erste Zwangsstrafe bislang EUR 1.000) mit Bescheid festgesetzt. Gleichzeitig wird die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe (erfahrungsgemäß in Höhe von bislang EUR 4.000) bei einer Nachfrist von sechs Wochen angedroht. Eine Verlängerung dieser Fristen ist nicht möglich. Der Bescheid über die Festsetzung dieser ersten Zwangsstrafe enthält auch den ausdrücklichen Hinweis, dass dieser Bescheid die „zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG“ darstellt und die Nichterfüllung der Meldepflicht trotz dieser zweimaligen Aufforderung ein Finanzvergehen darstellt und hohe Geldstrafen festgesetzt werden können (dazu näher unten).

Sollten Sie ein solches Erinnerungsschreiben oder bereits einen Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe erhalten haben, ist es unbedingt erforderlich, unverzüglich zu handeln. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Eine rechtzeitige Nachmeldung innerhalb der ersten „Nachfrist“ kann die Verhängung einer Zwangsstrafe verhindern. Wird spätestens innerhalb der zweiten Frist nachgemeldet, kann zumindest die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen einer beharrlichen Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG verhindert werden.

Tipp: Auf der ersten Seite des Auszugs aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer lässt sich das Datum der letzten Meldung leicht feststellen. Diese Frist sollte daher unbedingt im Unternehmen kalendiert werden.

Achtung: Die Erinnerungsschreiben des Finanzamts und der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe können auch über FinanzOnline zugestellt werden. Unserer Erfahrung nach wird für die Gebarung der Zwangsstrafen meistens auch eine neue Steuernummer zugeteilt. Diese Zuteilung der neuen Steuernummer und auch die Festsetzung der Zwangsstrafen werden allenfalls auch per Post – und nicht über FinanzOnline – übermittelt.

Finanzstrafverfahren wegen beharrlicher Meldepflichtverletzung
Wenn ein Unternehmen seiner Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt, stellt dies ein Finanzvergehen (sogenannte „beharrliche Meldepflichtverletzung“) dar. Dieses Delikt betrifft sowohl die beharrliche Verletzung der ersten Meldepflicht nach Neugründung als auch die jährliche Meldeverpflichtung.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass dieses Finanzvergehen gemäß § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG bereits dann verwirklicht wird, wenn die jährliche Meldung nicht innerhalb der mit dem Bescheid über die Festsetzung dieser zweiten Zwangsstrafe eingeräumten Nachfrist eingebracht wird und dass keine weiteren Erinnerungen durch das Finanzamt erfolgen. Vor Ablauf dieser Frist liegt kein Finanzvergehen vor, weshalb eine Nachmeldung innerhalb dieser Frist ein Finanzstrafverfahren verhindert.

Hinweis zu einer potentiell strafbefreienden Wirkung durch eine Selbstanzeige: Zu berücksichtigen ist, dass bei einer beharrlichen Meldepflichtverletzung nach § 15 WiEReG – im Unterschied zu anderen Finanzvergehen aufgrund von Verstößen gegen WiEReG-Sorgfaltspflichten – eine Sanierung der Strafbarkeit durch Einbringung einer strafbefreienden Selbstanzeige jedenfalls nicht möglich ist. Das liegt daran, dass hier die Finanzstrafbehörde automationsunterstützt bereits von der Verfehlung weiß (ansonsten würde es nicht zur Versendung von Erinnerungsschreiben kommen). Eine Selbstanzeige ist beispielsweise möglich, wenn eine unrichtige Meldung eingebracht wurde oder eine Änderung der wirtschaftlichen Eigentümer nicht innerhalb der vierwöchigen Frist vorgenommen wurde.

Die vorsätzliche Nichterstattung der jährlichen Meldung ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 200.000 bedroht. Bei festgestellter grober Fahrlässigkeit kann die Geldstrafe bis zu EUR 100.000 betragen. Die Finanzstrafbehörde kann die Geldstrafen sowohl über das Unternehmen (nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz) als auch über die verantwortlichen Entscheidungsträger verhängen; beide sind strafrechtlich verantwortlich für die beharrliche Meldepflichtverletzung.

Bis dato liegt noch keine entsprechende Judikatur des Bundesfinanzgerichts vor. Aus der bisherigen Praxis lässt sich bislang allerdings ableiten, dass die Finanzstrafbehörden aufgrund der zweimaligen, dokumentierten Aufforderung an die Unternehmen jedenfalls von vorsätzlichem Handeln ausgehen und die beharrlichen Meldepflichtverletzungen in der Vorsatzvariante verfolgen. Ob und gegebenenfalls in welchen Konstellationen die Finanzstrafbehörde trotz zweimaliger Aufforderung und Säumigkeit von einer „bloß“ grob fahrlässigen Meldepflichtverletzung ausgehen würde, bleibt abzuwarten. Derzeit werden die ersten Entscheidungen der Finanzstrafbehörden erwartet.

Kurzkommentar zum WiEReG

9.12.2021 / Autoren: Dr. Elisabeth Reiner, LL.M., Dr. Andreas Zahradnik, Mag. Daniela Firulovic, Mag. Edith Ludwig / DORDA Rechtsanwälte GmbH / www.dorda.at