Grundlage
Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalig zu entrichtende Steuer auf Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen (einschließlich Klein- und Campingbussen) sowie Motorräder, die in Österreich bei Vorliegen eines steuerbaren Vorganges fällig wird. Unter einen solchen steuerbaren Vorgang fällt auch die Verwendung eines Fahrzeuges, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre. In derartigen Fällen kommt der Frage, wer als Verwender im Sinne des NoVAG anzusehen ist, besondere Bedeutung zu. Vor allem bei Unternehmensfahrzeugen können typischerweise mehrere Personen als Verwender in Frage kommen.

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Fahrzeuge von juristischen Personen mit Sitz im Ausland
Bei Fahrzeugen von juristischen Personen kommt es unweigerlich zu einem Auseinanderfallen von Zulassungsbesitzer und physischem Fahrzeuglenker. Für Zwecke der NoVA ist im ersten Schritt zu ermitteln, ob die Verwendung des Fahrzeuges der juristischen Person oder der handelnden, natürlichen Person zuzurechnen ist. In einem weiteren Schritt ist zu eruieren, ob der oder die Verwender einen Sitz oder Hauptwohnsitz im Inland haben. Falls dies zutrifft, wird der Standort des Fahrzeuges bis zum Gegenbeweis im Inland vermutet. Liegt der Standort im Inland, dürfen Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen ein Monat lang verwendet werden. Eine längere Verwendung macht eine Zulassung sowie eine NoVA-Erklärung und Entrichtung erforderlich.

Verwendereigenschaft
In der Praxis ergeben sich beispielhaft folgende NoVA-relevante Fälle: Verwendung eines Fahrzeuges eines ausländischen Unternehmens durch einen Dienstnehmer (als Geschäftsführer oder Arbeitnehmer) mit Hauptwohnsitz im Inland bzw eines Fahrzeuges eines inländischen Unternehmens durch einen Dienstnehmer mit Hauptwohnsitz im Ausland. Die Voraussetzungen für die Zurechnung der Verwendung sind im Einzelnen zu entscheiden, da sich aus der spärlichen Judikatur keine einheitliche Zurechnungsregel entwickeln lässt. Folgende Anhaltspunkte können dennoch abgeleitet werden:

– Die Zurechnung der Verwendung des Fahrzeuges hat danach zu erfolgen, wer den Nutzen aus dessen Verwendung zieht und grundsätzlich auch die Kosten trägt sowie die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ausübt.

– Die Verwendung des Fahrzeuges wird einem Geschäftsführer mit inländischem Hauptwohnsitz zugerechnet, wenn dieser das Fahrzeug auch uneingeschränkt und ohne weitere Vorgaben für Privatfahrten nutzen kann und auch alle anfallenden Kosten persönlich trägt. Entscheidend ist die tatsächliche Entscheidungsmöglichkeit über den konkreten Einsatz des Fahrzeuges.

– Wird das Fahrzeug von einem weisungsgebundenen Dienstnehmer („Arbeitnehmern ohne Organfunktion“) gelenkt, ist die Verwendung in der Regel dem Unternehmen zuzurechnen, es sei denn der Fahrzeugnutzungsvertrag regelt eine freie Verfügung für den Dienstnehmer.

Standort des Fahrzeuges
Wird die Verwendung des Fahrzeuges des ausländischen Unternehmens der natürlichen Person mit Hauptwohnsitz im Inland zugerechnet, wird der Standort des Fahrzeuges bis zum Gegenbeweis im Inland vermutet. Der Verwender hat Beweismittel über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges beizubringen, aus denen sich ergibt, dass das Fahrzeug einem bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist. Für das Vorliegen eines Verwendungsorts im Ausland muss eine überwiegende Verwendung im Ausland nachgewiesen werden. Ein Fahrzeug kann dabei zwar in mehreren Staaten verwendet werden, jedoch nur in einem Staat einen dauernden Standort haben.

Fazit
Bei Fällen in denen Zulassungsbesitzer und physischer Fahrzeuglenker unterschiedliche Personen sind, ist für Zwecke der NoVA festzustellen, wer Verwender des Fahrzeuges ist. Hat der Verwender einen Sitz oder Hauptwohnsitz im Inland, wird der Standort des Fahrzeuges bis zum Gegenbeweis im Inland vermutet. Für den Gegenbeweis sind Beweismittel, die den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges belegen, beizubringen. Liegt der Standort im Inland darf ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen einen Monat im Inland verwendet werden, bis eine Zulassungspflicht und somit auch NoVA-Pflicht entsteht.

11.4.2018, Autor: Hubertus Seilern-Aspang / www.deloitte.at