Emissionszertifikatehandelsgesetz, Elektrizitätsabgabe und Transparenzdatenbankgesetz

Der am 8. November 2021 veröffentlichte Begutachtungsentwurf des Ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 enthält auch das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, Regelungen zur Elektrizitätsabgabe und Änderungen des Transparenzdatenbankgesetzes 2012. (Symbolbild: pixabay.com)

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022
Mit dem NEHG soll stufenweise ein nationales Handelssystem mit Treibhausgasemissionszertifikaten eingeführt werden, um kosteneffizient und wirkungsvoll auf nationaler Ebene zur Reduktion von Treibhausgasemissionen beizutragen.

Demnach dürfen Energieträger nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn diese entsprechend bei der zuständigen Behörde registriert wurden, d.h. Emissionszertifikate erworben wurde. Als Energieträger werden auf Basis der Kombinierten Nomenklatur Benzin, Gasöl, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle und Kerosin definiert. Der Katalog der Energieträger kann durch Verordnung erweitert werden. Jedem Energieträger wird ein THG-Emissionsfaktor zugeordnet.

Als zuständige Behörde für die Durchführung soll ein beim BMF einzurichtendes Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel sein.

Der Emissionszertifikatehandel soll mit 1. Juli 2022 beginnen und in folgenden Phasen umgesetzt werden:
Fixpreisphase unterteilt in

  • Einführungsphase (2022 bis 2023)
  • Übergangsphase (2024 bis 2025) und
    Marktphase (ab 1. Jänner 2026)

Die Emissionszertifikate haben für jedes Kalenderjahr bis zum Beginn der Marktphase einen festgelegten Ausgabewert. Der Einstiegspreis für das zweite Halbjahr 2022 beträgt EUR 33, steigt im Jahr 2023 auf EUR 35, im Jahr 2024 auf EUR 45 und im Jahr 2025 auf EUR 55/Tonne. Die Höhe des Preises basiert auf einem fossilen Energiepreisindex für private Haushalte. Steigen die Energiepreise um mehr als 12,5% verglichen mit dem vorangegangenen Kalenderjahr, dann wird der Erhöhungsbetrag für das Folgejahr halbiert. Bei einem Absinken der Energiepreise um 12,5% steigt der Erhöhungsbetrag um 50%. Mit der Marktphase ab 1. Jänner 2026 soll die Preisbildung sodann am Markt erfolgen.

Grundsätzlich kann ein nationales Emissionszertifikat bei der zuständigen Behörde für ein Kalenderjahr erworben und im Falle einer Nichtverwendung wieder zurück gegeben werden.

Jeder Handelsteilnehmer hat im Zuge der Registrierung bei der zuständigen Behörde auch einen Überwachungsplan beizulegen. Kommt es zu Änderungen der Angaben betreffend die Registrierung, sind diese unverzüglich der Behörde zu melden, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Änderung erfolgte.

Weiters hat jeder Handelsteilnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres die ihm zugerechneten Treibhausgase des Vorjahrs im Einklang mit dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und bis 30. Juni der Behörde elektronisch zu melden (Treibhausgasemissionsbericht).

In der Einführungsphase soll es zu einer vereinfachten Registrierung für jene Handelsteilnehmer kommen, die vor dem 1. Juli 2022 bereits von der Energieabgabe erfasst sind. Die Daten der Steuerschuldner der Energieabgaben sollen automatisch übernommen werden (Initialbefüllung) und die Verpflichtung zur Einreichung eines Überwachungsplans soll entfallen.

Eine Befreiung vom nationalen Zertifikatshandel soll es für jene Handelsteilnehmer geben, die in einem Kalenderjahr weniger als eine Tonne Treibhausgasemissionen erzeugen (Bagatellschwelle) sowie für bestehende Befreiungstatbestände der Energieabgaben. Weiters sollen die vom NEHG erfassten Energieträger, die auch von Unternehmen verwendet werden, die zusätzlich dem EU-Emissionszertifikatehandel unterliegen, von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten befreit sein, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.

Zur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen können Betroffene eine (anteilige) Entlastung von jenen Kosten erhalten, die ihnen aufgrund der Überwälzung der Kosten für die Abgabeverpflichtung von nationalen Emissionszertifikaten entstehen.

Werden Energieträger nach dem 30. Juni 2022 ohne entsprechende Registrierung in Verkehr gebracht, soll bei einer vorsätzlichen Begehung eine Geldstrafe von EUR 50.000 und bei grob fahrlässiger Begehung eine Geldstrafe von EUR 25.000 verhängt werden.

Bei nicht fristgerechter Abgabe der Emissionszertifikate bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ist verschuldensunabhängig ein erhöhter Zertifikatspreis zu entrichten, und zwar in der Fixpreisphase der doppelte Zertifikatspreis und in der Marktphase EUR 125/Tonne CO2. Dieser erhöhte Zertifikatspreis ist zusätzlich zum Preis für das jeweilige fehlende Emissionszertifikat zu entrichten.

Elektrizitätsabgabe
Die bereits bestehenden steuerlichen Begünstigungen für sogenannten „Eigenstrom“ sollen auf alle erneuerbaren Energieträger ausgeweitet und die bisher bestehende Grenze von 25.000 kWh/Jahr aufgegeben werden. Die neuen Steuerbegünstigungen sollen ab dem 1. Juli 2022 anwendbar werden.

Änderungen des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
Hinsichtlich der Änderungen des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 ist die Einführung von Abschnitt 7c „Sonderregelungen im Zusammenhang mit Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022“ (§§ 40g und 40h TDBG 2012) geplant.

Die Neuerungen beziehen sich insbesondere auf die Erweiterung des Sonderausgabenbegriffs für Ausgaben betreffend den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches System bzw. für Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden. Voraussetzung für die Geltendmachung derartiger Sonderausgaben ist unter anderem der Erhalt einer Förderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes. Die für die Berechnung der Sonderausgaben erforderlichen Daten sollen den Abgabenbehörden über die Transparenzdatenbank zur Verfügung gestellt werden.

Die neu eingeführten Paragrafen regeln insbesondere den Umfang, die Verschlüsselung sowie die Übermittlung der Daten an das zuständige Finanzamt und die erweiterten Mitteilungspflichten der leistenden Stelle.

12.11.2021 / Autorinnen: Cornelia Kalina, Alexandra Velic / PwC Österreich GmbH / www.pwc.at