Nachdem Russland im August 2023 einseitig die Anwendung wesentlicher Teile des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Österreich suspendiert hatte, hat nun auch Österreich seinerseits die teilweise Suspendierung des DBA kundgemacht. Dies hat weitere Auswirkungen auf österreichische Steuerpflichtige.

Mit Dekret vom 8. August 2023 hat Russland die Anwendung von Bestimmungen aus über 30 DBAs, darunter auch das DBA Österreich-Russland, suspendiert. Dieser Schritt wurde von Russland als Reaktion auf westliche Sanktionen (ua Aufnahme Russlands auf die „Schwarze Liste“ der EU) begründet. Die Suspendierung betraf weitreichende Teile des DBAs, wie zB die Betriebsstättendefinition, die Verteilungsnormen, die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern und die Beschränkung von Vergünstigungen.

Was hat sich nun geändert?
Mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt vom 6. Dezember 2023 hat Österreich nun ebenfalls die teilweise Suspendierung des DBA Österreich-Russland ausgesprochen. Dies bedeutet, dass Österreich einstweilen alle jene Bestimmungen des DBA nicht mehr anwenden wird, deren Umsetzung Russland bereits ausgesetzt hat.

Damit wird Österreich ua die folgenden Maßnahmen ergreifen:
-Keine weitere Anwendung des bisher abkommensrechtlich reduzierten Quellensteuersatzes von österreichischer Seite auf Dividenden
-Kein Schutz vor Doppelbesteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren
-Mögliche Doppelbesteuerung von Löhnen und Gehältern von Arbeitnehmern, die ihre Tätigkeit zumindest teilweise in Österreich ausüben
-Keine Amtshilfe bei der Vollstreckung von Abgabenansprüchen

Weiterhin anwenden werden sowohl Russland als auch Österreich insbesondere Bestimmungen betreffend die Ansässigkeit (Art. 4) und der Verständigungsverfahren (Art. 25). Ebenso von der nun ausgesprochenen Suspendierung nicht erfasst sind die Regelungen zum Informationsaustausch (Art. 26) – dieser wurde allerdings bereits im März 2022 seitens Österreich einseitig ausgesetzt (unter Berufung auf die Anwendung des Grundsatzes des Ordre Public auf Grundlage des DBA und des multilateralen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen).

Laut Information des BMF vom 6. Dezember 2023 (Gz 2023-0.865.584) wird trotz Suspendierung weiterhin eine umfassende Amtshilfe gegenüber Russland angenommen, Aus Sicht des BMF ist eine bloße Suspendierung – im Gegensatz zu einer Kündigung des DBA – für das Vorliegen einer umfassenden Amtshilfe nicht schädlich, da die abkommensrechtlichen Regelungen dem Grunde nach weiterhin bestehen. (vgl. BMF-Info vom 6. Dezember 2023 (Gz 2023-0.863.890). Näheres zu den Auswirkungen des Auswirkungen des Wegfalls der umfassenden Amtshilfe im innerstaatlichen Recht finden Sie in unserem Newsletter vom Newsletter vom 16. August 2023.

Ausblick
Mit Wirkung für Erträge ab 6. Dezember 2023 (Kundmachung BGBl) wird nun auch Österreich weite Teile des DBA Österreich-Russlands nicht mehr anwenden. Noch ist unklar, ob Russland die vollständige Kündigung des DBA anstrebt. Wir empfehlen daher allen betroffenen Steuerpflichtigen, die Auswirkungen dieser Entwicklung auf ihre Strukturen und Transaktionen zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Anpassungs- oder Entlastungmaßnahmen (zB auf Basis von § 48 BAO) zu treffen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.

Für weitere Infos zur Suspendierung siehe das BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2023 (Gz 2023-0.867.389).

7.12.2023, AutorIn: Sophie Schönhart, Richard Jerabek, PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, www.pwc.at