Geringfügig beschäftigte (freie) Dienstnehmer sind in der Sozialversicherung nur unfallversichert. Als Beitragszeitraum gilt das Kalenderjahr. Dies bedeutet, dass der für das Jahr 2016 fällige Beitrag zur Unfallversicherung (UV-Beitrag) und die etwaig anfallende Dienstgeberabgabe mit der Beitragsnachweisung für Dezember bis spätestens 16.1.2017 (für Beitragskonten mit SEPA Lastschrift-Mandat bis spätestens 10.1.2017) abzurechnen sind.

Ab Vollendung des 60. Lebensjahres ist kein UV-Beitrag mehr zu entrichten. Auf der Beitragsnachweisung sind diese Personen aber dennoch mit der Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen anzuführen (Beitragsgruppe N14u, N24u, L14u oder M24u). Die Felder „Prozentsatz“ und „Gesamtbeiträge“ sind in diesen Fällen mit dem Wert „0,00“ zu kennzeichnen.

Anfall der Dienstgeberabgabe (DAG)
Wird für einen Dienstgeber mehr als ein geringfügig Beschäftigter tätig, ist die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (ohne Sonderzahlung) aller geringfügig Beschäftigten (Dienstnehmer und freie Dienstnehmer) je Kalendermonat zu ermitteln.

Übersteigt diese Summe das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2016: € 623,58), hat der Dienstgeber – zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag von 1,30 % – eine pauschalierte Abgabe in der Höhe von 16,40 % (Krankenversicherung 3,85 % und Pensionsversicherung 12,55 %) zu entrichten.

Die Dienstgeberabgabe ist (zusammen mit dem UV-Beitrag) jeweils für ein Kalenderjahr im Nachhinein zu entrichten. Für die Verrechnung der Dienstgeberabgabe ist an Stelle der Beitragsgruppen N14, N24, L14 und M24 die Verrechnungsgruppe N72 mit dem Beitragssatz von insgesamt 17,70 % (1,30 % + 16,40 %) zu verwenden.

– Bemessungsgrundlage für die Dienstgeberabgabe ist die Summe aller Entgelte (einschließlich der Sonderzahlungen) nach § 49 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG).
– Zur Ermittlung, ob die Dienstgeberabgabe anfällt, sind auch die monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen der geringfügig Beschäftigten ab Vollendung des 60. Lebensjahres (Beitragsgruppen N14u, N24u, L14u, M24u) zu berücksichtigen. Da der UV-Beitrag für diesen Personenkreis altersbedingt nicht anfällt, ist die Verrechnungsgruppe N74 (16,40 %) bei der Abrechnung der Dienstgeberabgabe heranzuziehen.
– Für Neugründer im Sinne des Neugründungs-Förderungsgesetzes entfällt unter bestimmten Voraussetzungen die Entrichtung des UV-Beitrages. Die Dienstgeberabgabe ist jedoch abzuführen.
– Für Rückverrechnungen oder Nachzahlungen der Dienstgeberabgabe steht Ihnen die Verrechnungsgruppe N64 (16,40 %) zur Verfügung.

Info:: Die Gebietskrankenkassen heben die Dienstgeberabgabe im übertragenen Wirkungsbereich für den Bund ein. Sie ist zweckgewidmet und dient der Finanzierung der Pensionsversicherung (zu 76,50 %) und der Krankenversicherung der eringfügig Beschäftigten (zu 23,50 %).

12. Dezember 2016, Autorin: Michaela Podgornik / NÖGKK