Verwenden Sie als Unternehmer im Rahmen Ihres Einzelunternehmens Betriebsvermögen vorübergehend für private Zwecke, ist dies als Nutzungsentnahme zu berücksichtigen. (Foto: pixabay.com)

Ist ein Wirtschaftsgut dem Betrieb zuzuordnen (= Betriebsvermögen), so sind die mit diesem Wirtschaftsgut in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben sowie Wertänderungen steuerlich zu erfassen. Eine bloß vorübergehende Nutzung dieses Wirtschaftsgutes für private Zwecke nimmt diesem nicht die Betriebsvermögenseigenschaft. Aber Achtung, übersteigt die private Nutzung eine bestimmte Grenze (z.B. 50% bei beweglichen Wirtschaftsgütern) liegt kein Betriebsvermögen, sondern Privatvermögen vor.

Wird Betriebsvermögen auch teilweise privat verwendet, ist dies in Form einer Nutzungsentnahme zu berücksichtigen. Die Bewertung der Nutzungsentnahme erfolgt mit dem entsprechenden Anteil an den Betriebsausgaben. Es sind daher die auf die Privatnutzung entfallenden Beträge an Abschreibungen, Reparaturen, Betriebskosten sowie Finanzierungsaufwendungen u.a. als Entnahmewert anzusetzen.

Umsatzsteuer bei privater Nutzung
Werden Gegenstände, für die Sie als Unternehmer den vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug geltend gemacht haben, für private Zwecke verwendet, unterliegt diese Verwendung der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage dafür sind die auf die Nutzung des Gegenstandes entfallenden effektiven Kosten. Dazu zählt neben den laufenden Betriebskosten auch die anteilige Absetzung für Abnutzung. Die Kosten sind um solche, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist, zu kürzen.

Wir empfehlen, die Verwendung von Betriebsvermögen für unternehmensfremde Zwecke stets genau zu dokumentieren und die steuerliche Behandlung zeitnah mit uns abzuklären.

16.5.2019, www.huebner.at