Zweck ist die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und es beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts.

Mit dem wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wurde die rechtliche Grundlage für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer geschaffen. Mit dem Inkrafttreten am 15. Jänner 2018 können Meldungen über das Unternehmensserviceportal des Bundes an das Register übermittelt werden. Die erstmaligen Meldungen an das Register sind bis zum 1. Juni 2018 abzugeben. Einsicht in das Register kann ab dem 2. Mai 2018 genommen werden.
Neuerungen durch das Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Eigentümer von Gesellschaften Stiftungen oder Trusts in einer Datenbank (@ pixabay)

Bislang waren im Firmenbuch nur Daten der rechtlichen Eigentümer von Gesellschaften und Stiftungen enthalten. Die für die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung wesentliche Information über wirtschaftliche Eigentümer wurde bislang nicht gesondert erfasst. Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man jene natürlichen Personen, der eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann. Durch die Feststellung von wirtschaftlichen Eigentümern soll es kriminellen Personen und Organisationen erschwert werden, mit dem kriminell erlangten Vermögen am realen Wirtschaftsleben teilnehmen zu können.

Zudem gab es bislang keine Datenbank, in der die Daten über die relevanten Rechtsträger aus dem Firmenbuch, Vereinsregister und den Bundes- und Landesregister für gemeinnützige Stiftungen und Fonds enthalten waren. Mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird in Umsetzung der Geldwäscherichtlinie nunmehr ein zentrales Register eingerichtet, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts eingetragen werden.

Vorteile des Registers
Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer enthält zentral umfangreiche Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Rechtsträger mit Sitz im Inland. Bislang war diese für die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung wesentliche Information über den wirtschaftlichen Eigentümer zentral nicht verfügbar, da im Firmenbuch als Gesellschafter sowohl natürliche und als auch juristische Personen eingetragen sind. Zudem können auch treuhändig gehaltene Gesellschaftsanteile zu einem wirtschaftlichen Eigentum des Treugebers führen, der diesfalls auch im Register einzutragen ist. Im Hinblick auf Privatstiftungen werden im Register zukünftig alle Begünstigten eingetragen sein, das heißt auch jene, die nicht in der Stiftungsurkunde aufgeführt sind. Somit beinhaltet das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wesentlich mehr Informationen als bislang verfügbar waren.

Schon bisher sind bestimmte Unternehmen, wie etwa Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder und einige der Gewerbeordnung unterliegende Unternehmen, verpflichtetet die wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden bzw. Klienten festzustellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den spezifischen Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, weswegen diese Unternehmen im WiEReG auch als Verpflichtete bezeichnet werden. Mit den Auszügen aus dem Register erhalten diese Unternehmen eine einfache und effiziente Möglichkeit zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden. Auf der Basis von vollständigen erweiterten Auszügen aus dem Register wird es nun möglich sein, die wirtschaftlichen Eigentümer eines Kunden unter den Voraussetzungen des § 11 WiEReG festzustellen und zu überprüfen. Dadurch entsteht im Bereich des geringen und mittleren Geldwäscherisikos eine deutliche Erleichterung für diese Unternehmen, die viele der typischen Standardgeschäftsfälle abdecken wird. Im Bereich des hohen Geldwäscherisikos stellen die erweiterten Auszüge, mit ihrer grafischen Darstellung der relevanten Beteiligungsstruktur, einen idealen Ausgangspunkt für die weiteren Überprüfungshandlungen zur Ermittlung von wirtschaftlichen Eigentümern dar.

Anwendungsbereich
Die Stammdaten der vom Anwendungsbereich des WiEReG umfassten Rechtsträger werden aus dem Firmenbuch, dem Vereinsregister und Ergänzungsregister für sonstige Betroffene automatisationsunterstützt übernommen:

• offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften
• Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung
• Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
• Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
• Sparkassen
• Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen, Europäische Gesellschaften (SE), Europäische
• Genossenschaften
• Vereine gemäß § 1 VerG
• Privatstiftungen gemäß § 1 PSG
• Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015 aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete
• Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist
• Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, wenn sie vom Inland aus verwaltet werdensonstige
• Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß § 2 Z 13 FBG vorgesehen ist

Diese rund 356.000 Rechtsträger sind verpflichtet ihre wirtschaftlichen Eigentümer an das Register zu melden. Soweit eine Befreiung von der Meldepflicht besteht, wird dies automatisch im elektronischen Meldeformular angezeigt.

Informationen zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) siehe BMF.

15.2.2018, BMF