Mit einem Bündel verschiedener Maßnahmen wurden bei der Registrierkassenpflicht Erleichterungen für gemeinnützige Vereine sowie Wirtschaftstreibende beschlossen. Durch den Abbau bürokratischer Hürden sollen das ehrenamtliche Engagement und die heimische Wirtschaft gestärkt werden.

Erleichterungen für Vereine

  • Die steuerlichen Begünstigungen für gemeinnützige Vereine und Körperschaften öffentlichen Rechts (zB Feuerwehren) sollen weitgehend vereinheitlicht werden. Vor diesem Hintergrund sollen Feste von Vereinen und Körperschaften öffentlichen Rechts im Ausmaß von bis zu 72 Stunden im Jahr einer steuerlichen Begünstigung unterliegen; so besteht beispielsweise bei derartigen Veranstaltungen keine Registrierkassenpflicht. Bisher konnten gemeinnützige Vereine lediglich Feste im Ausmaß von 48 Stunden steuerlich begünstigt veranstalten.
  • Auch für politische Parteien sollen – im Sinne einer Harmonisierung – die gleichen Regelungen gelten wie für Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützige Vereine. Dies allerdings mit der Einschränkung, dass eine steuerliche Begünstigung nur für ortsübliche Feste zusteht. Eine derartige Ortsüblichkeit wird dann gegeben sein, wenn der Jahresumsatz eine Grenze von 15.000 € nicht überschreitet und die Überschüsse für gemeinnützige oder parteipolitische Zwecke verwendet werden.
  • Für kleine Vereinsfeste von gemeinnützigen Vereinen und für Feste von politischen Parteien sowie anderer Körperschaften öffentlichen Rechts (zB Feuerwehren) sollen die Beschränkungen hinsichtlich Umsatz (15.000 Euro – nur für politische Parteien) und Dauer (72 Stunden – für gemeinnützige Vereine sowie politische Parteien und andere Körperschaften öffentlichen Rechts) unabhängig von ihrer Rechtsstruktur jeweils auf Ebene der derzeit bestehenden kleinsten Organisationseinheit (zB Bezirksebene/Ortsebene oder Sektion) gelten.
  • Zuwendungen von gemeinnützigen Vereinen an seine Mitglieder sollen im Ausmaß von höchstens 100 Euro pro Vereinsmitglied (zB Einladung durch den Verein im Rahmen einer Weihnachtsfeier) möglich sein ohne dass dies steuerschädlich für den Verein ist.
  • Bei unentgeltlicher Mitarbeit von vereinsfremden Personen im Rahmen eines kleinen Vereinsfestes soll sichergestellt werden, dass der Verein seine steuerlichen Begünstigungen nicht verliert.
  • Für den Kantinenbetrieb von gemeinnützigen Vereinen (zB Fußballverein) soll es künftig keine Registrierkassenpflicht geben, wenn die Kantine an maximal 52 Tage pro Jahr geöffnet hat und ein Umsatz von maximal 30.000 Euro erzielt wird.

Erleichterungen für Unternehmen und Landwirtschaft

  • Erzielen Unternehmen einen Teil ihrer Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten, sollen diese Umsätze von der Registrierkassenpflicht ausgenommen und eine einfache Losungsermittlung ermöglicht werden. Dies soll dann der Fall sein, wenn der Jahresumsatz, der auf die außerhalb der festen Räumlichkeiten ausgeübten Tätigkeiten entfällt, 30.000 Euro nicht überschreitet (Kalte-Hände Regelung).
  • Das Inkrafttreten für die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen soll von 1.1.2017 auf 1.4.2017 verschoben werden, um den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit für die Umstellung zu verschaffen.
  • Für Kreditinstitute soll die Registrierkassenpflicht entfallen, weil diese ohnehin einer strengen staatlichen Aufsicht unterliegen, die eine korrekte Erfassung der Abgabenbemessungsgrundlagen bereits sicherstellt.
  • Keine Registrierkassenpflicht soll es auch für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten geben, wenn die Umsätze 30.000 Euro nicht überschreiten.

Maßnahme zur Unterstützung der heimischen Wirtschaft

  • Um die Mitarbeit von nahen Angehörigen in Familienbetrieben unbürokratisch zu ermöglichen soll für kurzfristig unentgeltlich aushelfende Familienangehörige künftig grundsätzlich gelten, dass es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis sondern um „familienhafte Mithilfe“ handelt. Diesbezüglich wurde – unter den geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen – bereits ein Merkblatt der vollziehenden Behörden erarbeitet.
  • Die Zusammenarbeit zwischen Gastronomen und gemeinnützigen Vereinen soll erleichtert werden, indem bei kleinen Vereinsfesten eine Zusammenarbeit ermöglicht wird, ohne dass dadurch die steuerlichen Begünstigungen für den Verein verloren gehen.

21 Juni 2016, www.bmf.gv.at

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) begrüßt die am 21. Juni 2016 im Ministerrat beschlossenen Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht. „Jede bürokratische Erleichterung ist ein positiver Impuls für den Wirtschaftsstandort Österreich“, betont Dr. Verena Trenkwalder, Vorsitzende des Fachsenats für Steuerrecht in der KWT. Die KWT wertet auch positiv, dass die Freiwilligenarbeit nun nicht mehr dem hohen Risiko der unverhältnismäßigen Formvorschriften ausgesetzt ist. Die KWT, die prinzipiell jede Maßnahme gegen Steuerbetrug unterstützt, hätte sich allerdings vor allem für Kleinstunternehmer weitere Erleichterungen erwartet, wie eine generelle Anhebung der Freigrenze für alle Unternehmen von 15.000 auf 30.000 Euro. „Die niedrige Freigrenze trifft am härtesten die kleinen Unternehmen, die keine Ressourcen für diesen Aufwand haben, der übrigens in keiner Relation zum Umsatz oder Ertrag steht“, betont Trenkwalder. Weiteres Erleichterungspotenzial für Unternehmen sieht Trenkwalder bei der Belegerteilungspflicht, die für Kleinstbeträge, wie z.B. bis zu 10 Euro, entfallen sollte.

21. Juni 2016, www.kwt.or.at

WKÖ-Präsident Christoph Leitl sieht in der Möglichkeit, endbesteuerte Aushilfskräfte zu beschäftigen, wenn sie etwa vorübergehend MitarbeiterInnen bei großen Feiern benötigen, einen großen Erfolg für die Wirte. Erleichtert wird hier die gesetzlich bis 2018 befristete Beschäftigung temporärer Aushilfskräfte – auch Vollversicherte bis zu 18 Tagen pro Kalenderjahr. Nachzahlungen an Finanzamt und Sozialversicherung entfallen, die Endbesteuerung beträgt ca. 30 Prozent. Dies wird etwa dadurch erreicht, dass der Dienstgeber nicht die gesamten Lohnnebenkosten bezahlen muss und das Bruttoentgelt für Dienstnehmer grundsätzlich steuerfrei ist.  Wesentliche Erleichterungen gibt es zudem bei der Mitarbeit von nahen Verwandten in gastronomischen Familienbetrieben. Als positiv für die Wirtschaft bewertet Leitl auch die Ausweitung der Kalte-Hände-Regelung. Erzielen Betriebe einen Teil ihrer Umsätze (über 30.000 Euro) außerhalb von festen Räumlichkeiten, sind diese Umsätze von der Registrierkassenpflicht ausgenommen.

Wermutstropfen seien laut Leitl neben der fehlenden Anhebung der Registrierkassenpflicht auf generell 30.000 Euro die erweiterte Dauer von Vereinsfesten ohne Registrierkassenpflicht von 72 Stunden sowie die Bestimmung, dass auch für politische Parteien die Regeln des kleinen Vereinsfestes zur Anwendung kommen soll, auch wenn hier die Einschränkung gilt, dass eine steuerliche Begünstigung nur gilt, wenn der Jahresumsatz bei derartigen Festen 15.000 Euro nicht überschreitet.

21. Juni 2016, www.wko.at