Wann eine Schenkung gemeldet werden muss

Anzeigepflicht besteht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. Zu melden sind insbesondere Schenkungen von:

•    Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteilen
•    Betrieben oder Teilbetrieben
•    beweglichem körperlichen Vermögen (z. B. Schmuck, Kraftfahrzeuge)
•    immateriellen Vermögensgegenständen (wie z. B. Fruchtgenussrechte, Urheberrechte)

DSC05651_Geschenk_pfeifferDie Anzeige ist entweder von den beteiligten Personen (Schenkende, Beschenkte) oder von am Vertrag mitwirkenden Rechtsanwälten und Notaren zur ungeteilten Hand (das heißt, wenn eine dieser Personen die Anzeige einbringt, sind die anderen nicht mehr dazu verpflichtet) durchzuführen. Diese ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Erwerb zu erledigen.
Hinweis: Unter die Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften. Diese müssen nicht gemeldet werden.

Keine Meldung
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind unter anderem:

•    Erwerbe zwischen bestimmten Angehörigen bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres (Achtung: auch Lebensgefährten). Schenkungen innerhalb eines Jahres werden für die Berechnung zusammengezählt.
•    Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren
•    übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00 (Hausrat inkl. Bekleidung ist ohne Wertgrenze befreit)
•    Grundstücksschenkungen (jedoch Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz)
•    Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen

Sanktionen
Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit. Sie wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht angezeigten Erwerbe geahndet. Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden. Eine Selbstanzeige ist bis zu einem Jahr ab Ablauf der dreimonatigen Meldepflicht möglich.

In welchen Fällen Spenden bzw Sponsoring Betriebsausgaben sind

Spenden
Eine Spende gilt als freiwillige Zuwendung und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten absetzbar.
Die Organisation, an die die Spende gezahlt wird, muss entweder ausdrücklich im Gesetz genannt werden oder eine spendenbegünstigte Einrichtung sein, die auf einer Liste auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen aufscheint.

Sponsoring
Zahlungen für ein Sponsoring sind nur dann Betriebsausgaben, wenn sie ausschließlich auf einer wirtschaftlichen Grundlage beruhen und der Gesponserte eine verpflichtende Werbeleistung als Gegenleistung erbringt. Das Sponsoring muss eine breite Werbewirkung haben.

Entscheidung Bundesfinanzgericht
Um als Sponsoring anerkannt zu werden, muss die Werbung eine Leistungs- oder Produktinformation sein. Diese Zahlung wurde auf einer Benefizveranstaltung bekannt gemacht. Dabei bestand kein Zusammenhang zur ärztlichen Tätigkeit. Daher liegt auch für das Bundesfinanzgericht kein Werbeaufwand vor. Mit der Zahlung wurde nur der Verein unterstützt. Die Behörde hatte die Zahlung daher zu Recht nicht anerkannt.

www.medplan.at
29. August 2016