Seit 15. Jänner 2018 sind Rechtsträger mit Sitz in Österreich aufgrund des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren und erstmals bis 1. Juni 2018 an das neu geschaffene Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu melden. Vor einiger Zeit wurde vom BMF eine „Schonfrist“ für die Erstattung dieser erstmaligen Meldung eingeräumt, welche am 15. August 2018 endet.

Das automatisierte Zwangsstrafenverfahren wird erst ab dem 16. August 2018 in Gang gesetzt. (© pixabay.com)

Rechtsträger mit Sitz im Inland (insb. Gesellschaften und Stiftungen) sind seit 15. Jänner 2018 verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und an ein zentrales Register zu melden. Die Meldung selbst hat zwingend über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) zu erfolgen, wofür grundsätzlich ein Zugang beantragt werden muss. Allerdings steht es Rechtsträgern frei, befugte Parteienvertreter (zB Steuerberater, Rechtsanwälte) mit der Vornahme der Meldung zu beauftragen. In diesem Fall ersparen sich Rechtsträger die Registrierung im USP.

Die gesetzliche Frist für die erstmalige Übermittlung der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer endete zwar am 1. Juni 2018. Aufgrund einer Überlastung des Meldesystems und Unklarheiten bei der Anwendung hat das BMF allerdings vor einiger Zeit eine „Schonfrist“ für die erstmalige Übermittlung der Meldung bis 15. August 2018 eingeräumt und mitgeteilt, dass das automatisierte Zwangsstrafenverfahren erst ab dem 16. August 2018 in Gang gesetzt wird.

Neben den Meldeverpflichtungen sieht das Gesetz selbst bzw der Erlass des BMF zum WiEReG auch umfassende Sorgfalts- und Dokumentationspflichten im Rahmen der Analyse der Eigentümer- und Kontrollstruktur vor, auf Basis welcher die Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgen soll. Dokumente und Informationen, die in diesem Zusammenhang eingeholt werden, sind während der gesamten Dauer des wirtschaftlichen Eigentums und noch fünf Jahre danach aufzubewahren.

Zu beachten ist, dass zumindest einmal jährlich eine umfassende neuerliche Überprüfung der Eigentümer- und Kontrollstruktur erfolgen muss. Dementsprechend darf zwischen den jeweiligen gesamthaften Überprüfungen ein maximaler Zeitraum von 12 Monaten liegen. Änderungen von meldepflichtigen Tatsachen sind grundsätzlich innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis an das Register zu melden.

25.7.2018, Autoren: Verena Heffermann, Benjamin Fassl / www.pwc.at