Kurzfristig wurde in der Nationalratssitzung am 30. Juni 2020 der Beschluss gefasst, weitere von der COVID-19 Krise betroffene Unternehmer ab 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 zu entlasten.

Bei der Registrierkasse sind Änderung der Umsatzsteuersätze oder der Produktpreise zu beachten. (© pixabay.com)

Hotellerie und Camping
Der reduzierte Steuersatz von 5% gilt für
• die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (inkl. Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks)
• die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke

Gastronomie – Fleischer und Bäckerei
Im Bereich der Gastronomie ist der Parlamentskorrespondenz vom 30. Juni 2020 zu entnehmen, dass im Bereich der Gastronomie der 5%ige Steuersatz auch für Fleischer und Bäckereien gelten soll.

Publikationsbereich – Ausdehnung auf E-Publikationen
E-Publikationen iSd § 10 Abs 2 Z 9 UStG, wie E-Books, E-Paper und dergleichen fallen ebenfalls unter den reduzierten Steuersatz von 5%.

Kulturelle und künstlerische Tätigkeiten – Zirkus
Der reduzierte Steuersatz gilt auch für Zirkusvorführungen sowie Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller.

1.7.2020 / Autorin: Alexandra Hainz / www.pwc.at

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