Sind NPOs Unternehmen?
Non-Profit-Organisationen und gemeinnützige Vereine verfolgen häufig der Allgemeinheit dienende Ziele (z.B. Umweltschutz, Armutsbekämpfung, Rettungsdienst…). Um derartige Ziele zu erreichen, werden Leistungen unter deren Marktwert erbracht. NPO handeln nicht gewinnorientiert, eine Kostendeckung wird vielmehr durch Spenden sowie öffentliche Zuschüsse erreicht.
Erfüllten Abgabepflichtige die Voraussetzungen für die Unternehmenseigenschaft, unterliegen ihre Umsätze aus der Lieferung von Waren und aus der Erbringung von Dienstleistungen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Dabei ist für die Unternehmer:inneneigenschaft entscheidend, dass der Leistung eine Gegenleistung in Form eines Entgelts gegenübersteht. Kann aufgrund der Umstände nicht eindeutig bestimmt werden, ob eine Person wirtschaftlich und somit als Unternehmer:in handelt, zieht der EuGH einen Fremdvergleich mit branchentypischen Unternehmer:innen heran.
Führt die Leistungserbringung zu einer dauerhaften Verlustlage, ist eine Unternehmer:inneneigenschaft fraglich. Bei Non- Profit Organisationen ist diese Zuordnung schwierig. Bezieht man (nicht umsatzsteuerbare) Spenden und Zuschüsse in die Berechnung zur Kostendeckung mit ein, handeln NPO zumeist kostendeckend. Wird allein auf das (eventuell umsatzsteuerpflichtige) Entgelt abgestellt, wird meist keine Kostendeckung erreicht.
„Mit dem neuen Gesetz zur Förderung der NPOs ist es für diese besonders wichtig, darauf zu achten, dass wirtschaftliche Aktivitäten von Vereinen sehr schnell umsatzsteuerliche Konsequenzen haben können. Nachhaltige Verstöße gegen die Steuerpflicht können dann auch zur Aberkennung des Status als gemeinnützige Einrichtung führen. Anders als für die Körperschaftssteuer können bereits einzelne Umsätze zu einer Umsatzsteuerpflicht führen, da die europäische Rechtsprechung hier stark auf den Wettbewerbsvorteil eventueller umsatzsteuerbefreiter Umsätze achtet“, Peter Wundsam, Managing Partner Mazars Austria
Abgrenzung im Einzelfall schwierig
Die Finanzverwaltung sieht die Tätigkeiten von Non-Profit-Organisationen und gemeinnützigen Vereinen im Rahmen ihrer entbehrlichen oder unentbehrlichen Hilfsbetriebe bereits jetzt als nicht umsatzsteuerbar an, da von Liebhaberei ausgegangen wird. Werden von NPO allerdings wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, auf welche die Voraussetzungen für unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe nicht zutreffen, können die vereinnahmten Umsätze durchaus umsatzsteuerpflichtig sein. Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Tätigkeitsbereichen von NPO oder gemeinnützigen Vereinen ist in der Praxis oft schwierig und muss im Einzelfall erfolgen.
02.2024, Quelle/Autor: Mazars Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, www.mazars.at