Durch die nahende Ferienzeit stellt sich die Frage, inwieweit Schüler und Studenten Zuverdienstmöglichkeiten wahrnehmen können ohne dadurch Ansprüche wie zB die Familienbeihilfe zu gefährden. Während der Ferien können dabei verschiedene Arten von Beschäftigungsverhältnissen vorliegen.


Die Beschäftigungsverhältnisse unterscheiden sich vor allem durch echte und unechte Ferialpraktikanten (Foto: pixabay.com)

„Echte“ Ferialpraktikanten
sind Personen, die aufgrund der Schule bzw des Studiums verpflichtet sind, Praxiszeiten nachzuweisen, und die Beschäftigung so beschaffen ist, dass einerseits keine Arbeitspflicht und andererseits keine Bindung an bestimmte Arbeitszeiten (außer wenn dies betrieblich erforderlich ist) besteht. In diesem Fall erhalten die Studenten bzw Schüler kein Entgelt. Die Auszahlung eines geringen Taschengeldes bspw in der Höhe von EUR 200 pro Monat wäre möglich. Arbeitsrechtlich liegt in diesem Fall kein Dienstverhältnis vor, wobei bis zu einem Taschengeld in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (derzeit EUR 438,05) nur Unfallversicherungspflicht in der Sozialversicherung besteht. Sollte ein Taschengeld über der Geringfügigkeitsgrenze gewährt werden, wäre dagegen Vollversicherungspflicht gegeben.

„Unechter“ Ferialpraktikant
Hier wird ebenfalls von der Schule bzw Universität ein Praxisnachweis verlangt; dies erfolgt dergestalt, dass Arbeitspflicht gegeben ist und auch eine Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort besteht (zB Gastgewerbe). Hier liegt arbeitsrechtlich ein Dienstverhältnis vor und sind die jeweiligen Bestimmungen des Kollektivvertrages anzuwenden. Sollte daher nicht zumindest das zustehende einstufungsbezogene kollektivvertragliche Entgelt bezahlt werden, besteht ein hohes Risiko einer Verwaltungsstrafe nach dem Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz. Unechte Ferialpraktikanten müssen vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet werden. Bis zur Geringfügigkeitsgrenze ist nur Unfallversicherungspflicht gegeben und darüber Vollversicherungspflicht.

Ferialarbeit
In diesem Fall werden von der Schule bzw Universität keine Praxiszeiten vorgeschrieben, sondern die Arbeit wird ausschließlich deshalb ausgeführt, um sich etwas dazuzuverdienen. Hier liegt arbeitsrechtlich ein Dienstverhältnis vor. Es ist ebenfalls der Kollektivvertrag zu beachten und der Schüler bzw Student muss vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet werden.

Zuverdienstgrenzen
Es ist weiters zu überlegen, ob für bestimmte Sozialleistungen (zB Familienbeihilfe, Studienbeihilfe) Einkommensgrenzen gelten. Diesfalls sind diese Einkommensgrenzen bei allen drei Beschäftigungsarten zu berücksichtigen. Bei der Familienbeihilfe darf das Einkommen ab dem vollendeten 19. Lebensjahr maximal EUR 10.000 brutto (ohne 13. und 14. Gehalt) in einem Kalenderjahr betragen. Nicht einzurechnen sind hierbei etwaige Pensionen oder einkommensteuerfreie Bezüge wie zB Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Kinderbeihilfe oder Arbeitslosengeld. Bei der Studienbeihilfe gelten hingegen als Einkommen alle steuerpflichtigen Einkünfte sowie Pensionen, Renten und bestimmte steuerfreie Bezüge wie zB Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, wird die Familien- und Studienbeihilfe nur vom EUR 10.000 übersteigenden Einkommen gekürzt. Der zu viel erhaltene Betrag ist entsprechend zurückzuzahlen. Wenn im darauffolgenden Jahr der Betrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Der Anspruch entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

28.6.2018, Autor: Christoph Straubinger / www.deloitte.at