Aufgrund der Geldwäsche-Novelle treffen seit Juli 2017 nicht nur Banken umfangreiche Verpflichtungen zur Risikoanalyse und Kundenidentifikation. Auch Versicherungs- und Immobilienmakler oder Gewerbetreibende mit bar zahlenden Kunden wie Juweliere, Auto- oder Antiquitätenhändler sind betroffen.

(Foto: M. Zimmermann / pixelio.de)

Wer ist betroffen?
• Handelsgewerbetreibende und Versteigerer mit Barzahlungen von mindestens € 10.000
• Immobilienmakler
• Unternehmensberater mit bestimmten Geschäftstätigkeiten
• Versicherungsmakler und Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten

Was muss getan werden?
Bereits im Vorfeld ist eine unternehmensinterne Analyse der für das Unternehmen bestehenden Risiken im Bereich der Geldwäsche anhand von branchenspezifischen Risikoerhebungsbögen zu erstellen (ausgearbeitet vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft). Auf Verlangen ist diese Risikoanalyse der Gewerbebehörde vorzulegen.

Jeder Kunde ist bereits vor Begründung einer Geschäftsbeziehung eindeutig zu identifizieren durch:
• Amtlichen Lichtbildausweis
• beweiskräftige Urkunden bei juristischen Persone
• Identität des wirtschaftlichen Eigentümers
• Vollmacht und Identität bei Stellvertretung

Die Identifizierung umfasst auch die Pflicht zu überprüfen, ob es sich beim Kunden um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt. Zudem sind Zweck und Art der Geschäftsbeziehung zu bewerten, die Mittelherkunft auf Plausibilität zu kontrollieren und Transaktionen und Geschäftsbeziehungen zu überwachen. Auch gelten verstärkte Sorgfaltspflichten bei Geschäftskontakten mit einer politisch exponierten Person oder bei Feststellung eines erhöhten Risikos in der Risikoanalyse.

Wann sind diese Sorgfaltspflichten zu beachten?
• Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung
• Bei Entgegennahme von Bargeld von € 10.000 oder mehr durch einen Handelsgewerbetreibenden oder Versteigerer (unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird)
• Wenn ein Geldwäscheverdacht besteht (unabhängig von Befreiungen oder Schwellwerten)
• Wenn Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten bestehen
Können diese Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet bzw. die Transaktion nicht abgewickelt werden (auch nicht über ein Bankkonto).

Im Geldwäsche-Verdachtsfall (Hinweise können etwa Bargeld in kleinen Stückelungen oder in verschiedenen Währungen, Erzeugung von Zeitdruck bei Geschäftsabschluss oder wiederholte Transaktionen unter € 10.000 sein) muss dieser an die Meldestelle Geldwäsche beim Innenministerium gemeldet werden.

Vorsicht: Werden keine Risikoanalysen gemacht, Kunden nicht gehörig identifiziert oder notwendige Meldungen unterlassen, drohen empfindliche Geldstrafen von bis zu € 30.000!

13.11.2017, www.huebner.at