Steuerliche Behandlung der Leasingarten
Als Alternative zum Kauf erfreuen sich Leasingverträge nach wie vor größter Beliebtheit. Dabei überlässt der Leasinggeber als zivilrechtlicher Eigentümer dem Leasingnehmer den Gebrauch bzw. die Nutzung eines Vermögensgegenstandes für einen vereinbarten Zeitraum gegen Zahlung von Leasingraten.
Für die steuerliche Beurteilung von Leasingverträgen kommt es maßgeblich darauf an, ob die entgeltliche Überlassung des Leasinggutes an den Leasingnehmer gleich einer „echten“ Vermietung als bloße Nutzungsüberlassung zu sehen ist („Operating-Leasing“) oder ob sich die Überlassung wirtschaftlich bereits als Kauf (Ratenkauf) darstellt. Die Abgrenzungsfrage besteht in erster Linie bei den Finanzierungsleasingverträgen.
Operating-Leasing wird als Begriff für Bestandverträge verwendet, bei denen die Nutzungsfunktion in den Vordergrund tritt und die Wirtschaftsgüter in der Regel dem Leasinggeber zugerechnet werden. Der steuerliche Vorteil liegt darin, dass die gesamten Leasingraten zur Gänze Betriebsausgaben darstellen.
Für Finanzierungsleasingverträge sind insbesondere die für beide Seiten unkündbare Grundmietzeit und die Verlagerung der Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung des Gegenstandes auf den Leasingnehmer charakteristisch. Es gibt dabei Vollamortisationsverträgen, bei denen während der Mietdauer der Leasingnehmer für die Investitionskosten und einen Gewinn des Leasinggebers aufkommt und Teilamortisationsverträgen. Bei Letzteren hat der Leasingnehmer nicht die gesamten Aufwendungen des Leasinggebers abzudecken.
Zurechnung des Leasinggutes
Ist das Wirtschaftsgut dem Leasinggeber zuzurechnen, dann sind die Leasingraten auf Ebene des Leasingnehmers unter Berücksichtigung der Angemessenheitsgrenze (= Luxustangente; diese beträgt bei PKWs € 40.000), eines allfällig auszuscheidenden Privatanteils sowie eines allfälligen Leasing-Aktivpostens (dieser ergibt sich aufgrund von Unterschieden in der steuerlichen Nutzungsdauer und der der Berechnung der Leasingraten zugrundeliegenden Nutzungsdauer) als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig.
Ist das Wirtschaftsgut dem Leasingnehmer zuzurechnen, so hat dieser den Gegenstand mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren, die auch die Basis für die Abschreibung bilden. Zudem ist im Ausmaß der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine Verbindlichkeit zu passivieren, wodurch sich zugleich die Eigenkapitalquote reduziert. Ein infolge der reduzierten Eigenkapitalquote verschlechtertes Bilanzbild sollte unter anderem auch im Hinblick auf geplante fremdfinanzierte Investitionsvorhaben beachtet werden. Bei Zahlung der Leasingraten hat eine Aufteilung in eine Tilgungskomponente (= Abschreibung) und einen Zinsanteil zu erfolgen.
Wie die Behandlung von Leasingverträgen aus steuerlicher Sicht zu erfolgen hat, hängt maßgeblich von den Umständen im jeweiligen Einzelfall ab und macht eine sorgfältige Prüfung der Verträge unumgänglich.
Wien, 10. Februar 2017, Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG, www.huebner.at