Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen
Die Wirtschaftsseiten sind voll mit Berichten über die sensationelle Wertsteigerung von Bitcoins. Da verwundert es nicht, dass sich das BMF über die steuerliche Behandlung dieser virtuellen Währung Gedanken macht und diese in einer BMF-Info veröffentlicht.
Grundsätzlich sind Kryptowährungen nicht als offizielle Währung anerkannt und stellen nach Ansicht des BMF auch keine Finanzinstrumente dar. Es handelt sich um sonstige unkörperliche Wirtschaftsgüter. Kursgewinne bzw. -verluste durch den Handel an virtuellen Börsen sind im betrieblichen Bereich bei der Gewinnermittlung zu erfassen und voll steuerpflichtig. Weitere Tätigkeiten in Zusammenhang mit Kryptowährungen wie z.B. „Mining“ (das ist die „Erschaffung“ der Währung ähnlich wie die Herstellung von sonstigen Wirtschaftsgütern), das Betreiben einer Online-Börse oder der Betrieb von Kryptowährungs-Automaten stellen ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.
Im Privatvermögen kann sich beim Handel mit Kryptowährungen eine Steuerpflicht als Spekulationsgeschäft ergeben, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Der Tausch der virtuellen Währung in eine offizielle Währung (z.B. Euro) ist als Anschaffung und Veräußerung einzustufen.
Lediglich dann, wenn Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer gegen „Entgelt“ verliehen werden, liegen zinstragende Veranlagungen vor. In diesem Falle sind die „Zinsen“ und Kapitalgewinne von natürlichen Personen mit dem Sondersteuersatz von 27,5 % zu versteuern.
Der Umtausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln in Bitcoins und umgekehrt stellt eine umsatzsteuerbefreite Tätigkeit dar. Auch das „Mining“ unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht. Die Zahlung von Lieferungen und sonstigen Leistungen mit Bitcoins ist gleich zu behandeln wie mit gesetzlichen Zahlungsmitteln. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach dem jeweiligen Wert der Kryptowährung.