Steuerliche Neuerungen ab 2017
CO2-Emissionswert für Firmenwagen / Familienzeit und Kinderbetreuungsgeld / Sozialversicherungs-Werte und Geringfügigkeitsgrenze
CO2-Wert für Dienstwagen im Jahr 2017
Die Höhe des Sachbezugs für einen privat genutzten Firmenwagen hängt von dem CO2-Emissionswert des PKW ab. Ab 01.01.2017 gilt ein Grenzwert von 127 g/km (für 2016 war dieser: 130 g/km).
Für PKWs unter diesem Grenzwert gilt weiterhin ein niedrigerer Sachbezugswert von 1,5% bzw. 0,75% des Anschaffungswertes (inkl. USt und Nova). Für PKWs über diesem Wert gilt der höhere Wert von 2,00% bzw. 1,00%. Bitte beachten Sie, dass der Grenzwert weiter abgesenkt wird (für 2018: 124 g/km).
Familienzeitbonus/Familienzeit
Ab 01.03.2017 tritt das Familienzeitbonusgesetz in Kraft. Dieses sieht eine finanzielle Unterstützung (=Familienzeitbonus) für Väter vor, die anlässlich der Geburt ihres Kindes, ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen.
Anspruchsberechtigt sind Väter, welche sich in Familienzeit befinden und weitere Voraussetzungen (bspw. Lebensmittelpunkt in Österreich) erfüllen.
Unter Familienzeit versteht man einen Zeitraum von 28 bis 31 Tagen innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt, in dem der Vater sämtliche Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellt. Nach Beendigung der Unterbrechung muss dieselbe Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen werden.
Das Familienzeitbonusgesetz regelt ausschließlich einen sozialrechtlichen Anspruch des Vaters gegenüber der Gebietskrankenkasse auf den Bonus. Es sind daher keine arbeitsrechtlichen Regelungen im Gesetz (bspw. Meldefristen, Anrechnung auf Dienstzeiten etc.) enthalten. Das heißt, dass der Dienstnehmer keinen Rechtsanspruch auf Familienzeit hat. Für die Inanspruchnahme von Familienzeit bedarf es vielmehr der Zustimmung des Arbeitgebers. Da „normaler“ Urlaub keine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ist, müsste zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein unbezahlter Urlaub (Karenzierung) vereinbart werden.
Der Familienzeitbonus beträgt € 22,60/Tag. Der Arbeitnehmer erhält kein Entgelt vom Arbeitgeber.
Kinderbetreuungsgeldkonto
Ebenfalls mit 01.03.2017 treten die Änderungen bezüglich des Kinderbetreuungsgeldes in Kraft. Anstelle des Pauschal-Systems wird ein Kinderbetreuungsgeld-Konto eingeführt. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bleibt weiterhin bestehen.
Beim Kinderbetreuungsgeld-Konto gibt es eine Grundvariante: Dabei besteht ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 33,88 pro Tag für die Dauer von bis zu 365 Tagen ab der Geburt.
Innerhalb eines Zeitraumes von 365 und 851 Tagen kann die Bezugsdauer frei gewählt werden (verlängerte Variante). Je länger die Anspruchsdauer gewählt wird, desto niedriger ist der Tagesbetrag.
Beziehen die Eltern das Kinderbetreuungsgeld in annähernd gleichen Teilen (60:40) gebührt eine Einmalzahlung (=Partnerschaftsbonus) iHv € 500 pro Elternteil.
SV-Werte und Geringfügigkeitsgrenze für 2017
Ab 01.01.2017 fällt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze weg. Für die Frage, ob ein vollversichertes Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, ist zukünftig nur mehr die monatliche Grenze maßgeblich, welche für 2017 voraussichtlich € 425,70 beträgt.
Die wichtigsten voraussichtlichen Sozialversicherungs-Werte für das Jahr 2017:
Geringfügigkeitsgrenze monatlich: € 425,70
ASVG-Höchstbeitragsgrundlage täglich: € 166,00
ASVG-Höchstbeitragsgrundlage monatlich: € 4.980,00
Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen (jährlich): € 9.960,00
Auflösungsabgabe: € 124,00
Für Gewerbetreibende wurde die GSVG-Höchstbeitragsgrundlage mit € 5.810,00 festgelegt.
Wien, 20. November 2016, Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG, www.huebner.at