„Steuerliches Wohlverhalten“ als Bedingung für COVID-19 Förderzusagen
Unternehmen, denen Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährt werden, müssen sich für einen Zeitraum von fünf Jahren vor der Antragstellung bis zum Abschluss der Förderungsgewährung (Endabrechnung) steuerlich wohlverhalten haben.
Mit dem „Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden“ (in der Folge: „Wohlverhaltensgesetz“) knüpft der Gesetzgeber die Zusage von COVID-19-Beihilfen nicht nur an die Erfüllung der jeweiligen inhaltlichen Fördervoraussetzungen, sondern verlangt von den Unternehmen darüber hinaus „steuerliches Wohlverhalten“ innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Antragstellung bis zum Abschluss der Förderungsgewährung. Liegt kein steuerliches Wohlverhalten vor, so werden die gestellten Förderanträge abgewiesen bzw. kommt es bei bereits erfolgten Förderauszahlungen zwingend zu einer verzinsten Rückzahlung des Förderbetrags.
Inkrafttreten
Das Wohlverhaltensgesetz trat mit 1.1.2021 in Kraft und gilt ausschließlich für Förderungen, deren Rechtsgrundlage erstmalig nach dem 31.12.2020 erlassen wird. Dies hat zur Folge, dass das Wohlverhaltensgesetz für die bereits vor dem Jahr 2021 in Geltung stehenden Förderinstrumente nicht zur Anwendung kommt. Zu beachten ist jedoch, dass ähnliche Ausschlussgründe, wie sie nunmehr im Wohlverhaltensgesetz definiert sind, auch in den gesetzlichen Ausführungen zu COVID-19 bezogenen Förderungen des Jahres 2020 enthalten sind.
Vorliegen von steuerlichem Wohlverhalten
Der Gesetzgeber sieht steuerliches Wohlverhalten als erfüllt an, wenn folgende Tatbestände kumulativ erfüllt sind:
• Es darf in den vergangenen drei veranlagten Jahren kein Missbrauch (§ 22 BAO) vorgelegen sein, welcher die Bemessungsgrundlage zu mindestens EUR 100.000 verändert hat.
• Es darf in den vergangenen fünf veranlagten Jahren zu keiner Hinzurechnung gemäß § 12 Abs 1 Z 10 KStG oder § 10a KStG von insgesamt mehr als EUR 100.000 gekommen sein bzw darf unter Offenlegung dieser beiden Hinzurechnungen bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung der Hinzurechnungsbetrag nicht mehr als EUR 500.000 betragen.
• Das Unternehmen darf keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem unkooperativen Staat gemäß der EU-Liste haben und daraus in ab 1.1.2019 beginnenden Wirtschaftsjahren keine Passiveinkünfte nach § 10a Abs 2 KStG erzielen.
• Es darf in den letzten fünf Jahren über den Antragsteller oder dessen Organe in Ausübung der Organfunktion keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz von mehr als EUR 10.000 verhängt worden sein, wiewohl Finanzordnungswidrigkeiten dem steuerlichen Wohlverhalten im Sinne dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.
Rechtsfolgen bei Nichtvorliegen von steuerlichem Wohlverhalten
Sofern sich ein Unternehmen im Sinne der oben dargestellten Tatbestände steuerlich nicht wohlverhalten hat, ist es von der Gewährung von Förderungen des Bundes im Zusammenhang mit COVID-19 ausgeschlossen. Falls dem Unternehmen bereits Förderungen zuerkannt wurden, sind diese zuzüglich Zinsen (4,5 % über dem Basiszinssatz) zurückzubezahlen. Der Betrachtungszeitraum beginnt dabei fünf Jahre vor dem Antrag auf Gewährung der Förderung und endet mit der Endabrechnung der Förderungsgewährung.
Fazit
„Steuerliches Wohlverhalten“ ist nunmehr ein wesentliches Kriterium für die Zusage von COVID-19 bedingten Förderungen des Bundes, deren Rechtsgrundlagen erstmalig nach dem 31.12.2020 erlassen werden. Zu beachten ist, dass auch Fallkonstellationen schädlich sein können, bei denen den Unternehmen trotz rechtskonformer Behandlung des Sachverhalts in der Steuererklärung das steuerliche Wohlverhalten versagt wird (zB aufgrund des anwendbaren Ausmaßes der Hinzurechnungsbesteuerung). Wiewohl die verfassungsrechtlichen Grenzen des Wohlverhaltensgesetzes in der Literatur vielfach kritisiert und durch den Verfassungsgerichtshof noch nicht abgesteckt sind, gilt es nunmehr die steuerlichen Gegebenheiten des Unternehmens anhand der neuen Parameter zu prüfen, um eine Förderzusage für künftige Zeiträume nicht zu gefährden.
16.3.2021 / Autor: Mag. Robert Rzeszut / Deloitte Österreich / www.deloitte.at