Steuertipp: Schon jetzt das Steuerergebnis optimieren
Gewinnfreibetrag
Sowohl Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch „Bilanzierer“ (nicht: Kapitalgesellschaften) können den nach Gewinnhöhe gestaffelten, bis zu 13%igen Gewinnfreibetrag von maximal € 45.350,- in Anspruch nehmen. Davon steht jedenfalls ein investitionsunabhängiger Gewinnfreibetrag von bis zu € 3.900,- (bei einem Gewinn bis zu € 30.000; dieser kann auch von Pauschalierern geltend gemacht werden) zu. Übersteigt der Gewinn € 30.000,-, steht der Gewinnfreibetrag nur insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Sollten 2018 keine Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter geplant sein, wäre alternativ auch der Kauf von bestimmten Wertpapieren vor dem Jahresende 2018 möglich.
Ausnutzen der Halbjahresabschreibung
Werden noch heuer Investitionen getätigt und die Inbetriebnahme dieser Wirtschaftsgüter erfolgt bis spätestens 31.12.2018, so steht, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, noch eine Halbjahres-Abschreibung im Jahr 2018 zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt. Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 400,- (exklusive Umsatzsteuer) können in voller Höhe als geringwertige Wirtschaftsgüter abgesetzt werden.
Spenden aus dem Betriebsvermögen
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags.
Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,-. Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, den Zufluss von Umsätzen in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren.
Zudem bestehen für Unternehmer noch eine Reihe weiterer steuerlicher Optimierungsmöglichkeiten. Etwa die Beantragung der Forschungsprämie oder beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner das vorzeitige Bezahlen von offenen Rechnungen bzw das Eintreiben offener Rechnungen erst im Folgejahr.
23.20.2018 / www.huebner.at