Steuerliche Tipps sowie Hinweise auf aktuellen Handlungsbedarf anlässlich des Jahreswechsels 2018/2019 (Bild: pixabay.com)

Anpassung der Beitragsgrundlage der Sozialversicherung
Mittlerweile ist eine Anpassung der vorläufigen Beitragsgrundlage der Sozialversicherung nach oben hin möglich, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von jenen der festgesetzten Beitragsgrundlage abweichen. Die Beiträge können maximal bis zur Höchstbeitragsgrundlage hinaufgesetzt werden. Eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage ist ebenfalls möglich.

Änderung des Umsatzsteuersatzes auf 10%
Mit 1.11.2018 kam es zu einer Reduktion des Umsatzsteuersatzes auf Beherbergungs- und Beherbergungsnebenleistungen von 13% auf den ursprünglichen Satz von 10%.

Auswärtige Berufsausbildung
Ausgaben für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes können mit einem pauschalen Betrag in Höhe von EUR 110 monatlich steuerlich berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Berufsausübung außerhalb des Wohnortes stattfindet und innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes (80 km) keine Möglichkeit einer vergleichbaren Ausbildung besteht.

Begleitende Kontrolle
Ab dem 1.1.2019 besteht für Großunternehmen (Umsatzerlöse über EUR 40 Mio) alternativ zur Außenprüfung die Möglichkeit einer begleitenden Kontrolle. Das Unternehmen hält laufenden Kontakt zu der Finanzverwaltung und diese erteilt dem Steuerpflichtigen Auskünfte über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte. Das Unternehmen hat erhöhte Offenlegungspflichten gegenüber der Finanz.

Betriebsveranstaltungen und Sachzuwendungen für Arbeitnehmer
Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeier, Betriebsausflug) kann je Arbeitnehmer ein Steuerfreibetrag in Höhe von EUR 365 ausgeschöpft werden. Wird aufgrund der Vielzahl an Veranstaltungen der Freibetrag im Kalenderjahr voraussichtlich überschritten, sind Aufzeichnungen darüber zu führen, welcher Mitarbeiter an welchen Veranstaltungen teilnimmt. Pro Kalenderjahr können steuerfreie Sachzuwendungen (zB Vignette, Gutscheine, etc) in Höhe von EUR 186 ausgeschöpft werden. Geldzuwendungen unterliegen stets der Steuerpflicht. Zusätzlich steht ein Jahresbetrag von EUR 186 für Geschenke, die anlässlich eines Dienstjubiläums des Arbeitnehmers oder eines Firmenjubiläum gewährt werden, steuerfrei zur Verfügung.

Bewertung von Forderungen, Rückstellungen
Bestehende Forderungen sind zum Bilanzstichtag zu bewerten. Steuerlich anerkannt sind nur sog Einzelwertberichtigungen (keine pauschalen Wertberichtigungen) sowie unter bestimmten Voraussetzungen eine gruppenweise Bewertung (zB nach einzelnen Risiko-Klassen und Länderratings). Unverzinste Forderungen sind entsprechend abzuzinsen. Für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind entsprechende Rückstellungen zu bilden.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Bei Einnahmen-/Ausgaben-Rechnern besteht die Möglichkeit Lieferanten noch im Jahr 2018 zu bezahlen, um somit gemäß dem Zufluss-/Abfluss-Prinzip Betriebsausgaben zu tätigen. Umgekehrt ist dies auch möglich, dh durch Eintreiben offener Forderungen den Gewinn zu erhöhen.

Einräumung von Leitungsrechten
Ab dem Jahr 2019 werden bei der Einräumung von Leitungsrechten (zB Strom- oder Gasleitungen) 10 % der Einkünfte als Abzugssteuer vom Infrastrukturbetreiber an das Finanzamt abgeführt. Diese Einkünfte sind endbesteuert; auf Antrag ist eine Regelbesteuerung möglich.

Energieabgabenvergütung
Anträge für Energieabgabenvergütungen für das Jahr 2013, die noch nicht beantragt wurden, sind bei Regelstichtag bis spätestens 31.12.2018 zu stellen.

Familienbonus
Neu ab dem Jahr 2019 ist die Einführung des Familienbonus. Der bisherige Kinderfreibetrag und der Ansatz von Kinderbetreuungskosten werden durch den Familienbonus abgelöst. Pro Jahr und Kind (unter 18 Jahren) kann ein Absetzbetrag idHv EUR 1.500 in Anspruch genommen werden. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht der Familienbonus Plus idHv EUR 500 pro Jahr zur Verfügung. Dieser kann entweder über die Veranlagung oder über die laufende Lohnverrechnung und zusätzlich über die Veranlagung geltend gemacht werden. Geringverdienende Alleinerziehende bzw Alleinverdienende erhalten einen Kindermehrbetrag idHv EUR 220. Eine Aufteilung zwischen den Elternteilen ist unter gewissen Voraussetzungen möglich.

Forschungsprämie
Für das Jahr 2018 können Unternehmen eine Forschungsprämie in Höhe von 14% der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung als Cash-Prämie in Anspruch nehmen. Die Cash-Prämie wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben und wird auch in Jahren mit einem negativen steuerlichen Ergebnis bar ausbezahlt. Bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist die Forschungsprämie den Kalendermonaten linear zuzuordnen und daher anteilig für 2017 noch mit 12% begünstigt. Bei Auftragsforschung ist die Prämie mit einer Basis von max 1.000.000 begrenzt. Die Forschungsprämie und das Jahresgutachten der FFG (bei eigenbetrieblicher F&E) können nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beantragt werden.

Hinzurechnungsbesteuerung
Ab 2019 müssen niedrig besteuerte Passiveinkünfte (Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden, etc) unter gewissen Voraussetzungen von ausländischen Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten, unabhängig von einer Ausschüttung, bei der beherrschenden Muttergesellschaft besteuert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesellschaft mit zumindest 50% beherrscht wird, die ausländische Steuerbelastung geringer als 12,5 % ist und mehr als ein Drittel der Einkünfte aus Passiveinkünften besteht.

Investitionen noch vor dem Jahreswechsel
Für Anlagevermögen, das noch vor dem 31.12.2018 angeschafft und auch in Betrieb genommen wird, ist eine steuerliche Halbjahres-Abschreibung für Abnutzung möglich. Selbst wenn das Wirtschaftsgut erst im Dezember 2018 in Betrieb geht, kann trotzdem eine Abschreibung für sechs Monate in Anspruch genommen werden. Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert von nicht mehr als EUR 400 können sofort abgeschrieben werden.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Bei voraussichtlichen Einkünften in Höhe von mehr als EUR 30.000 kann durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden. Begünstigt sind abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren oder etwa begünstigte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen mindestens vier Jahre dienen.
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag beträgt je nach Höhe der Einkünfte zwischen 13% und 4,5% der Einkünfte. Insgesamt können maximal EUR 45.350 im Jahr 2018 in Anspruch genommen werden. Voraussetzung hierfür ist es, dass es sich um eine natürliche Person mit betrieblichen Einkünften, die mittels Bilanzierung oder vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfasst werden, handelt.

KFZ-Sachbezug beim Gesellschafter Geschäftsführer
Mit der Veranlagung 2018 ist es erstmals möglich, beim KFZ-Sachbezug eines wesentlich beteiligten Geschäftsführers zwischen der Berechnung des Sachbezuges nach der Sachbezugsverordnung oder nach den tatsächlich angefallenen Kosten zu wählen. Voraussetzung für die Bestimmung des Privatanteils ist die Führung eines Fahrtenbuches.

Kinderbetreuungskosten
Für Kinder, die das 10. Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet haben, können letztmalig 2018 Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden. Insgesamt dürfen nicht mehr als EUR 2.300 pro Kind und Jahr angesetzt werden. Abzugsfähig sind Kosten für die Betreuung von Kindern (zB Kindergarten, Hort, etc) sowie Kosten für die Verpflegung und Bastelgeld. Auch Kosten für die Kinderbetreuung außerhalb der Schulzeit sind abzugsfähig (zB Ferienlager, etc). Schulgeld für Privatschulen oder der Nachhilfeunterricht können nicht berücksichtigt werden. Die Anforderungen an eine pädagogisch qualifizierte Person haben sich seit 2018 wesentlich erhöht.

Kinderbetreuungszuschuss
Dienstgeber können ihren Mitarbeitern unter gewissen Voraussetzungen einen steuerfreien Zuschuss zur Kinderbetreuung bis maximal EUR 1.000 gewähren. Der Zuschuss muss direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.

Kirchenbeitrag
Ab 1.1.2017 werden Kirchenbeitragszahlungen direkt an Ihr Finanzamt gemeldet und automatisch in die Arbeitnehmerveranlagung übernommen. Der Kirchenbeitrag ist weiterhin mit bis zu EUR 400 steuerlich absetzbar.

Kleinunternehmerregelung
Seit 2017 sind bestimmte unecht befreite Umsätze nicht mehr in die Umsatzgrenze von EUR 30.000 mit einzuberechnen (zB Umsätze von Ärzten oder Pflege- und Tagesmüttern). Um weiterhin in den Genuss dieser Regelung zu fallen, ist es ratsam die bislang realisierten Umsätze zu kontrollieren.

Krankheitskosten
Krankheits- und Pflegekosten sind unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar, sofern sie den Selbstbehalt übersteigen. Dieser beträgt zwischen 6% und 12%, abhängig von der Höhe des Einkommens. Auch Zahnarztkosten zählen zu Krankheitskosten. Außerdem kann für bestimmte Krankheiten aufgrund einer notwendigen Diätverpflegung ein monatlicher Pauschalbetrag geltend gemacht werden (zB Zuckerkrankheit, Tuberkulose, Gallen-, Leber- oder Nierenleiden etc). Bei Bezug von Pflegegeld wird dieses auf die anfallenden Kosten angerechnet und die übersteigenden Kosten können ohne Selbstbehalt angesetzt werden.

Liquiditätsmaßnahmen
Die Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2019 können allenfalls auf Basis einer Prognoserechnung angepasst bzw herabgesetzt werden. Im Ausland angefallene Vorsteuern oder nicht DBA-konform einbehaltene Quellensteuern sollten zeitnahe rückgefordert werden.

Neue Selbständige
Es besteht eine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, wenn die Versicherungsgrenze von EUR 5.256,60 im Jahr 2018 überschritten wird. Bei Feststellung der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides wird ein 9,3%-iger Strafzuschlag vorgeschrieben; dieser fällt nicht an, wenn das Überschreiten der Versicherungsgrenze binnen acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides gemeldet wird.

Personenversicherung und Wohnraumschaffung
Ausgaben für Personenversicherungen (private Kranken- und Unfallversicherung, etc) sind im Jahr 2018 steuerlich abzugsfähig, sofern der zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurde. Ebenso betrifft die Neuregelung Ausgaben im Zusammenhang mit Wohnraumschaffung und -sanierung. Auch in diesen Fällen sind Ausgaben steuerlich nur verwertbar, wenn der Vertrag bereits vor dem Jahr 2016 geschlossen oder mit der Bauausführung bzw Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen wurde.

Registrierkasse
Am Jahresende ist ein Jahresbeleg zu erstellen. Dieser Jahresbeleg muss nicht nur ausgedruckt und mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden, sondern auch überprüft werden. Der Jahresbeleg muss nicht zwingend am 31. Dezember erzeugt werden, sondern kann auch früher (zB bei Saisonende), jedenfalls aber vor Beginn der Geschäftstätigkeit im neuen Jahr, erstellt werden. Der Jahresbeleg ist wie auch der Startbeleg mit der App „BMF Belegcheck“, zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung wird unmittelbar am Display des Handys angezeigt und ist mit dem Jahresbeleg gemeinsam aufzubewahren. Informieren Sie sich bei Ihrem Kassenanbieter, ob Ihre Registrierkasse über eine eigene Funktion „Jahresbeleg“ verfügt oder ob der Monatsbeleg für Dezember gleichzeitig der Jahresbeleg ist.

Rollung Lohnsteuer
Vor Jahresende kann auch noch eine Aufrollung der Lohnsteuer im Rahmen der Lohnverrechnung erfolgen, um bislang noch nicht geltend gemachte Positionen zu berücksichtigen.

Sanierungsscheck für Private 2018
Für das Jahr 2018 stehen wieder Budgetmittel für eine thermische Sanierung von Gebäuden von Privaten zur Verfügung. Die Antragstellung ist bis 28.2.2019 möglich (solange Budgetmittel zur Verfügung sind). Die Umsetzung der geförderten Maßnahmen muss zwischen 1.1.2018 und dem 30.6.2020 stattfinden. (Nähere Informationen auf www.umweltfoerderung.at/privatpersonen)

Spenden
Auch 2018 müssen Spenden vom Spendenempfänger an das zuständige Finanzamt gemeldet werden. Die betroffenen Organisationen müssen bis 28.2.2019 die Spenden in einer Gesamtsumme an die Finanzverwaltung übermitteln. Spenden an begünstigte Organisationen sind in Höhe von max 10% der Einkünfte des laufenden Jahres steuerlich abzugsfähig.

Überprüfung von Abschreibungserfordernissen
In Vorbereitung auf die Bilanzierung sollte das Anlagevermögen kritisch auf mögliche Abschreibungserfordernisse durchgesehen werden. Dies betrifft sowohl die Werthaltigkeit als auch das Vorhandensein der Wirtschaftsgüter. Bei nicht mehr vorhandenen Wirtschaftsgütern ist der Restbuchwert auszubuchen. Ebenso sollte das Finanzanlagevermögen (Beteiligungen, Wertpapiere, etc) auf mögliche Abschreibungserfordernisse überprüft werden. Gleiches gilt für den steuerlichen „Merkposten“ für ausschüttungsgleiche Erträge bei thesaurierenden Investmentsfonds.

Verrechnungspreisdokumentationsgesetz: Country-by-Country Reporting
Österreichische Konzerngesellschaften, die in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren Umsatzerlöse von mehr als EUR 50 Mio erwirtschaftet haben, müssen ein Master File und Local File anfertigen. Außerdem muss eine multinationale Unternehmensgruppe, die im letzten Wirtschaftsjahr einen konsolidierten Jahresumsatz von mindestens EUR 750 Mio erzielt hat, einen Country-by-Country Reporting erstellen. Österreichische Tochtergesellschaften müssen bis Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres dem Finanzamt die oberste berichtspflichtige Konzerngesellschaft melden.

Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen
Pensionsrückstellungen müssen auf ausreichende Wertpapierdeckung geprüft werden. Um einen Strafzuschlag zu vermeiden, müssen zum Bilanzstichtag bestimmte Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% der steuerlichen Pensionsrückstellung des Vorjahres vorhanden sein. Bei einer Unterdeckung wird ein Strafzuschlag auf den steuerlichen Gewinn in Höhe von 30% des Unterdeckungsbetrages festgesetzt.

Werbungskosten
Werbungskosten wie zB Fortbildungskosten oder Ausgaben für Fachliteratur sollten noch Ende 2018 bezahlt werden, damit sie in diesem Jahr verwertet werden können.

Wichtige Fristen und Verjährung
Soll für 2018 noch eine steuerliche Unternehmensgruppe begründet oder erweitert werden, so ist der Gruppenantrag noch nachweislich vor Ende des Kalenderjahres zu unterfertigen und innerhalb eines Monats beim Finanzamt einzureichen. Mit 31.12.2018 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2011 (UStG: bei Gebäuden bis zu 22 Jahre). Ebenso tritt die absolute Verjährung für Abgaben des Jahres 2008 ein.

Wirtschaftliche Eigentümer Gesetz
Mit dem Inkrafttreten des WiEReG am 15.1.2018 müssen unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Unternehmens abgeben werden. Diese Meldung dient zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und kann über das Unternehmensserviceportal des Bundes oder einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare, etc) eingereicht werden. Die Nichteinhaltung der Meldepflicht wird mit hohen Sanktionen geahndet. Eine neue Meldung ist binnen vier Wochen ab Kenntnis der Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers abzugeben.

Zukunftsvorsorge
Dienstgeber können ihren Arbeitnehmern unter gewissen Voraussetzungen steuerfreie Zuwendungen für die Zukunftsvorsorge bis maximal EUR 300 pro Jahr zuwenden. Darunter fallen zB Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherungen.

23.11.2018, Autorin: Karin Eckhart / www.deloitte.at