Trinkwasserschutz als Staatsziel in Österreich
Was hat das Ibiza-Video mit der Wasserversorgung in Österreich zu tun? Einiges!
Die Republik Österreich bekennt sich seit Kurzem im Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung ausdrücklich zur öffentlichen Wasserversorgung.
Die Privatisierung der Wasserversorgung ist in Österreich – nicht erst seit dem Ibiza-Video – ein heiß diskutiertes Thema. 2013 erhitzte ein Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen die Gemüter, weil er die Trinkwasserversorgung auch umfasste. Kritiker – nicht nur in Österreich – sahen darin das Gebot zur Privatisierung des Trinkwassers. Die EU ruderte zurück. Das Trinkwasser wurde aus dem Richtlinienvorschlag wieder gestrichen.
Dass im Ibiza-Video von einer Privatisierung des Trinkwassers die Rede war, dürfte die Parlamentarier dazu bewogen haben, ein Verfassungsgesetz zu beschließen, in dem die Erhaltung des öffentlichen Eigentums an der Trinkwasserversorgung als „Staatsziel“ festlegt. Doch einen Schritt zurück: Ganz neu ist der Schutz des Trinkwassers im Verfassungsrang nicht. Schon in der Vorgängerversion des erwähnten Bundesverfassungsgesetzes, die im Zusammenhang mit dem EU-Richtlinienvorschlag zur Konzessionsvergabe 2013 erlassen wurde, stand geschrieben: „Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zur Wasserversorgung als Teil der Daseinsvorsorge und zu ihrer Verantwortung für die Sicherung deren Erbringung und Qualität.“
Nunmehr ergänzte der Verfassungsgesetzgeber den Halbsatz „insbesondere dazu, das öffentliche Eigentum an der Trinkwasserversorgung und die Verfügungsgewalt darüber im Interesse von Wohl und Gesundheit der Bevölkerung in öffentlicher Hand zu erhalten“. Nach einer entsprechenden Einigung zwischen SPÖ, ÖVP, und FPÖ im Verfassungsausschuss gab das Nationalratsplenum im Juli mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit grünes Licht für die verfassungsrechtliche Absicherung der öffentlichen Wasserversorgung. Die Trinkwasserversorgung bleibt daher weiterhin in Händen der kommunale Versorger, Wasserverbände und Wassergenossenschaften. Das Bekenntnis zur öffentlichen Wasserversorgung bedeutet aber kein „Aus“ für die privaten Hausbrunnen; diese bleiben natürlich nach wie vor zulässig. Auch am Privateigentum an Trinkwasserquellen wird durch das neue Verfassungsgesetz nicht gerüttelt.
Beim Schutz des Trinkwassers handelt es sich um eine sog „Staatszielbestimmung“; einen Verfassungsauftrag, den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Rechtsordnung zu respektieren hat. Subjektive Rechte des Einzelnen – wie bei den Grund- und Menschenrechten – lassen sich daraus nicht ableiten. Sind aber vom Verfassungsgerichtshof als objektiver Maßstab der Gesetzesprüfung, aber auch von der Vollziehung anzuwenden. Etwaige „Angriffe“ auf das österreichische Trinkwasser von der EU kann dieses Bundesverfassungsgesetz aber nicht abwehren. Der Anwendungsvorrang verschafft dem EU-Recht auch Vorrang vor Bundesverfassungsgesetzen.
5.9.2019, www.dorda.at