Umsatzsteuer-Richtlinien: Die wichtigsten Änderungen aus dem Wartungserlass 2020
EU-Austritt des Vereinigten Königreichs
Das Vereinigte Königreich tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2020 aus der Europäischen Union aus, es gelten aber folgende Besonderheiten:
- Nordirland gilt in Bezug auf Waren weiterhin und vorerst unbefristet als Unionsgebiet. Für die Teilnahme am Binnenmarkt erhalten Unternehmer in Nordirland eine UID mit dem Präfix „XI“.
- Lieferungen, deren Warenbewegung vom Vereinigten Königreich nach Österreich und vice versa vor dem 1. Jänner 2021 beginnt und nach dem 31. Dezember 2020 endet, sind innergemeinschaftliche Lieferungen.
- Erstattungsanträge für vor 1. Jänner 2021 anfallende Vorsteuern eines im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmers sind spätestens bis 31. März 2021 zu stellen.
- Berichtigungen und Erklärungen von Umsätzen mit britischer Umsatzsteuer über den MOSS bzw eVAT sind für Umsätze, die vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt wurden, bis zum 31. Dezember 2021 abzugeben.
Subventionen
Eine Subvention ist steuerpflichtig, wenn sie unmittelbar mit dem Preis des betreffenden Umsatzes zusammenhängt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Subvention an den subventionierten Wirtschaftsteilnehmer für die Lieferung eines bestimmten Gegenstandes oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung gezahlt wird. Außerdem muss die Subvention dem Abnehmer des Gegenstandes oder dem Dienstleistungsempfänger durch eine Reduktion des Kaufpreises zugutekommen. Zusätzlich muss die Subvention bestimmbar sein (vgl. EuGH 9.10.2019, C-573/18 und C-574/18, C GmbH & Co. KG).
Leasing
Erhält der Leasingnehmer im Rahmen eines Leasingvertrags die Verfügungsmacht über die geleasten Gegenstände, liegt eine Lieferung vor. Eine Lieferung ist bei einem Standard-Mietvertrag mit Kaufoption jedenfalls gegeben, wenn aufgrund der Vertragsbedingungen davon auszugehen ist, dass, wenn der Vertrag bis zum Ende seiner Laufzeit besteht, die Optionsausübung zum gegebenen Zeitpunkt die einzig wirtschaftlich rationale Alternative für den Leasingnehmer ist (vgl. EuGH 4.10.2017, C-164/16, Mercedes-Benz Financial Services UK Ltd; VwGH 30.04.2019, Ra 2017/15/0071).
Die Zurechnung des Leasinggutes kann aber für Verträge, die vor dem 1. Jänner 2021 abgeschlossen wurden, weiterhin nach einkommensteuerlichen Grundsätzen (EStR 2000 Rz 135 ff) erfolgen.
Unechte Befreiung im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr
Nicht von der unechten Steuerbefreiung erfasst sind Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Geldausgabeautomaten (Bankomat). Nicht erfasst sind: die Aufstellung und Wartung der Automaten, die Befüllung mit Bargeld, die Ausstattung mit Hard- und Software zum Einlesen der Geldkartendaten, die Weiterleitung von Autorisierungsanfragen an die Bank, die die verwendete Geldkarte ausgegeben hat, die Bargeldauszahlung und die Generierung eines Datensatzes über die Auszahlungen.
Innergemeinschaftliche Lieferung bei Werklieferungen
Es liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn alle Voraussetzungen des Art 7 UStG erfüllt sind und der Lieferer den Liefergegenstand im Auftrag des Abnehmers zu einem anderen Unternehmer im Inland befördert oder versendet, damit dieser den Gegenstand ebenfalls im Auftrag des Abnehmers im Rahmen einer Werklieferung bearbeitet und anschließend zum Abnehmer befördert oder versendet. Auch die Werklieferung kann bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sein.
Ermäßigter Steuersatz von 5%
In den UStR finden sich Klarstellungen, auf welche Tätigkeiten im Bereich der Hotellerie und in der Campingbranche, in der Gastronomie, im Publikationsbereich und auf welche kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten der ermäßigte Steuersatz von 5% bis 31. Dezember 2021 anwendbar ist. Beispielsweise sind das Catering und der Roomservice vom Anwendungsbereich erfasst.
Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug steht auch zu, wenn die unternehmerische Tätigkeit letztlich nicht ausgeübt wurde, sofern sich die Ausgaben ausschließlich auf die beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit beziehen und diese Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt hätte (EuGH 17.10.2018, Ryanair).
Änderung der Bemessungsgrundlage bei Rabattsystemen
Wird bei einer Leistung eines Unternehmers einem Kunden ein Rückgewährungsanspruch im Rahmen eines von einem Dritten betriebenen Rabattsystems gewährt, den der Kunde durch Bezug einer Leistung eines anderen Unternehmers, der ebenfalls an dem Rabattsystem teilnimmt, auslösen kann, kann der den Rückgewährungsanspruch gewährende Unternehmer zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch ausgelöst wird, eine Minderung der Bemessungsgrundlage für seine Leistung vornehmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Anspruch durch einen Umsatz ausgelöst wird, der nicht einem nachfolgenden Umsatz in der Leistungskette (Hersteller – Endabnehmer) zugeordnet werden kann (vgl. BFH 16.1.2020, V R 42/17).
Doppel- und Überzahlungen
Doppel- oder Überzahlungen gelten als Teil des Entgelts, wenn der unmittelbare Zusammenhang zwischen Entgelt und Leistung gegeben ist. Dies ist der Fall, wenn der Kunde (wenn auch irrtümlich) seine vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen will und die Doppel- oder Überzahlung im Zusammenhang mit einem tatsächlichen Leistungsaustausch steht (vgl. VwGH 24.10.2019, Ro 2018/15/0013). Daher führt eine Doppel- oder Überzahlung zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage. Wird eine Doppel- oder Überzahlung an den Leistungsempfänger rückerstattet, kommt es zu einer nachträglichen Minderung der Bemessungsgrundlage.
Zusammenfassende Meldung
Damit die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung anwendbar ist, ist entweder die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung oder eine ordnungsgemäße Begründung für die Nichtabgabe, die unvollständige oder die unrichtige Abgabe der Zusammenfassenden Meldung notwendig. Eine Begründung gilt gemäß den UStR jedenfalls als ordnungsgemäß, solange kein Verdacht auf Umsatzsteuerhinterziehung oder Umsatzsteuermissbrauch besteht. Zu beachten ist, dass Richtlinienmeinungen für ein Gericht nicht bindend sind und daher grundsätzlich stets auf eine richtige und vollständige Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen zu achten ist.
13.1.2021 / Autorin: Selina Silber / PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / www.pwc.at