Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebes ist für die Weiterverrechnung der Umsatzsteuer zu prüfen, ob für die geschenkten Wirtschaftsgüter ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde. 
  
Möchte ein Unternehmer seinen Betrieb mittels Schenkung übertragen, so wird dieser Rechtsvorgang einer Entnahme eines Gegenstandes gleichgestellt und würde der umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchsbesteuerung unterliegen, sofern hinsichtlich der geschenkten Wirtschaftsgüter ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Die Bemessungsgrundlage der Eigenverbrauchsbesteuerung stellen der Wiederbeschaffungspreis bzw. bei selbst hergestellten Gegenständen die Selbstkosten dar.

Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebes muss für jeden Gegenstand, für den ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde, der Wiederbeschaffungspreis bzw. die Selbstkosten ermittelt werden. Der Beschenkte kann sich bei Weiterführung des Betriebes die in der Rechnung angeführte Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückholen, sofern er selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Ausnahme Liegenschaften
Eine Ausnahme von dieser Grundregel besteht für Liegenschaften. Die Entnahme und Übertragung von Grundstücken ist gemäß Gesetz steuerfrei. Folglich müsste aufgrund einer insoweit steuerfreien Entnahme die ursprünglich in Anspruch genommene Vorsteuer (z.B. für die Herstellung des Gebäudes oder für Großreparaturen) im Ausmaß der noch ausstehenden Zwanzigstel berichtigt werden.

Da diese berichtigte Vorsteuer aber dem Geschenkgeber nicht überrechnet werden kann, würde die Vorsteuerberichtigung den Geschenkgeber finanziell belasten. Um dies zu verhindern, kann der Geschenkgeber im Rahmen der Übertragung der Liegenschaft zur Umsatz-Steuerpflicht optieren und die auf den Eigenverbrauch anfallende Umsatzsteuer wie bei allen anderen Gegenständen dem Beschenkten in Rechnung stellen. Der Beschenkte kann sich diese wiederum, bei Vorliegen der Voraussetzungen, als Vorsteuer zurückholen.

Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebes ist für die Weiterverrechnung der Umsatzsteuer somit zu prüfen, ob für die geschenkten Wirtschaftsgüter vormals ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.

Quelle: Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG
(20. Mai 2016)
www.huebner.at