Im September 2019 wurden im Rahmen des StRefG 2020 die sogenannten „Quick Fixes“ vom österreichischen Gesetzgeber beschlossen. Die Quick Fixes beruhen auf einer EU-Vorgabe und behandeln drei spezielle Problembereiche, bei denen aufgrund bestehender Rechtsunsicherheit ein schnelles Handeln als notwendig erachtet wurde: Konsignationslager, Reihengeschäfte und die Befreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Während die neuen Regelungen zu den ersten beiden Bereichen überwiegend positiv für die Unternehmer sind, bringen die Änderungen im letztgenannten Bereich potentiell neue Hürden. Die neuen Regelungen gelten für Umsätze ab 1.1.2020. Dieser Beitrag stellt die Neuerungen für Reihengeschäfte und innergemeinschaftliche Lieferungen in den Mittelpunkt.

Reihengeschäfte

Hintergrund
Die Zuordnung der bewegten Lieferung und damit verbunden der Befreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen bei einem Reihengeschäft wurde – aufgrund fehlender Vorgaben in der MwStSyst-RL und unklarer EuGH-Rechtsprechung – in den Mitgliedstaaten bisher abweichend beurteilt. Dies führte insbesondere in jenen Situationen, in denen einer der mittleren Unternehmer in der Reihe den Transport organisierte, zu Rechtsunsicherheit und zur Gefahr einer faktischen Doppelbesteuerung, die zumindest innerhalb der EU durch die in allen Mitgliedstaaten anzuwendenden Leistungsortregelungen der MwStSyst-RL eigentlich ausgeschlossen werden sollten. Die neue Regelung für Reihengeschäfte soll mehr Rechtssicherheit schaffen und den Unternehmern auch mehr Flexibilität bringen.

Neues Wahlrecht
Für Umsätze ab dem 1.1.2020 kommt dem mittleren Unternehmer (sogenannter „Zwischenhändler“) – unter der Voraussetzung, dass dieser den Transport organisiert, –, ein Wahlrecht der Zuordnung der bewegten Lieferung zu:

  • Teilt der Zwischenhändler seinem Vor-Lieferanten die UID eines anderen Mitgliedstaats als dem Abgangsmitgliedstaat mit, so gilt die Lieferung an den Zwischenhändler als bewegte Lieferung.
  • Teilt der Zwischenhändler seinem Vor-Lieferanten die UID des Abgangsmitgliedstaats mit, so gilt die Lieferung durch den Zwischenhändler als bewegte Lieferung.

Der Zwischenhändler kann daher zukünftig die Registrierung im Bestimmungsmitgliedstaat – alternativ zur Nutzung der Dreiecksgeschäftsregelung –dadurch vermeiden, dass er seinem Vor-Lieferanten die UID des Abgangsmitgliedstaats mitteilt, der in weiterer Folge eine Rechnung mit USt des Abgangsmitgliedstaates auszustellen hat. Das neue Wahlrecht hat hierbei gegenüber der Dreiecksgeschäftsregelung den Vorteil, dass es auch bei Reihengeschäften mit mehr als drei Personen und mit Nichtunternehmern am Ende der Reihe zur Anwendung kommen kann. Hervorzuheben ist zudem, dass die österreichische Regelung – über die EU-Vorgabe hinaus – auch auf Sachverhalte im Verhältnis zu Drittstaaten (Ein-/Ausfuhr) zur Anwendung kommt.

Empfehlung
In der Praxis bedeutsam, – weil Anwendungsvoraussetzung des Wahlrechts – wird zukünftig die Zuordnung der Beförderung/Versendung an den Zwischenhändler oder eine andere Person in der Reihe sein. Die Kriterien hierfür sind bisher leider nicht gänzlich geklärt. Beauftragt der mittlere Unternehmer einen anderen Unternehmer in der Reihe mit der Transportdurchführung, ist daher Vorsicht geboten und die tatsächliche Transportbeauftragung und Risikotragung durch den mittleren Unternehmer ist hinreichend zu dokumentieren.

Befreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

Neue formale Hürden
Während die zuvor genannten Regelung in aller Regel zum Vorteil der Unternehmer ist, führen die Änderungen im letzten Themenbereich der Quick Fixes für die Steuerpflichtigen zu neuen formalen Hürden. Um von der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen Gebrauch machen zu können, hat der Gesetzgeber zukünftig zwei vom EuGH bisher lediglich als rein „formell“ bewertete Kriterien zu materiellen Voraussetzungen erklärt:

  • UID: Der Empfänger muss zukünftig dem liefernden Unternehmer seine gültige UID-Nummer eines vom Abgangsmitgliedstaats verschiedenen Mitgliedstaats mitteilen. Ob und mit welcher Häufigkeit der Lieferant die Gültigkeit der UID zu prüfen hat, wird nicht geregelt.
  • ZM: Zudem muss der Lieferant die innergemeinschaftliche Lieferung korrekt in die jeweilige Zusammenfassende Meldung (ZM) des Abgangsmitgliedstaats aufnehmen. Die mangelhafte oder fehlerhafte Meldung in der ZM soll nur dann entschuldbar sein, wenn der Unternehmer „sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet“.

Teilt der Abnehmer somit dem Lieferanten nicht zeitgerecht eine UID eines vom Abgangslands verschiedenen Mitgliedstaat mit, so muss der Lieferant eine Rechnung mit USt des Abgangslandes ausstellen. Die Verrechnung von USt kann mittels Rechnungskorrektur berichtigt werden, wenn der Erwerber dem Lieferanten zu einem späteren Zeitpunkt eine im Zeitpunkt der ursprünglichen Lieferung gültige bzw. jedenfalls beantragte UID bekannt gibt. Ob die Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten eine Erstattung dieser verrechneten USt auf die innergemeinschaftliche Lieferung an den Erwerber alternativ auch im Rahmen der Vorsteuererstattung oder im Veranlagungsverfahren zulassen werden, ist nach derzeitigem Stand mit Unsicherheit behaftet. Wir empfehlen daher in derartigen Fällen eine Rechnungsberechtigung anzustreben.

Transportnachweise
Neben den zusätzlichen Kriterien der UID und ZM, wurden auch die Transportnachweise für die innergemeinschaftliche Lieferung teilweise durch den EU-Gesetzgeber harmonisiert. Da diese Regelungen in der unmittelbar anwendbaren EU-Durchführungsverordnung enthalten sind, bedarf es hierfür keiner nationalen Umsetzung und diese Regelungen sind daher auch im StRefG 2020 nicht enthalten. Nach der Durchführungsverordnung ist der Transport durch mindestens zwei Belege von zwei voneinander und vom Lieferanten und Erwerber unabhängigen Personen nachzuweisen. Diese neue, sehr komplex anmutende Regelung der Transportnachweise stellt nach herrschender Auffassung jedoch nur einen Maximalrahmen dessen dar, was die Finanzbehörden höchstens an Nachweisen verlangen dürfen und führt zu einer Beweislastumkehr zugunsten der Steuerpflichtigen. Denn liegen die in der EU-Durchführungsverordnung genannten Nachweise vor, dann muss die zuständige Steuerbehörde beweisen, dass dennoch keine Warenbewegung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat stattgefunden hat. Nach herrschender Auffassung können Unternehmer in Österreich weiterhin auf die einfacheren Regelungen zum Transportnachweis in der nationalen Verordnung vertrauen, sodass sich bei den Transportnachweisen keine wesentlichen Änderungen in Österreich ergeben sollten. Änderungen in anderen Mitgliedstaaten sind jedoch nicht auszuschließen.

17.12.2019, Deloitte, Autorin: Karoline Spies