PwC empfiehlt allen betroffenen Steuerpflichtigen, die Auswirkungen der Suspendierung auf ihre Strukturen und Transaktionen zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Anpassungs- oder Entlastungmaßnahmen (zB auf Basis von § 48 BAO) zu prüfen. (Symbolbild: pixabay.com)

Wirksamwerden & unilaterale Beseitigung der Doppelbesteuerung

Mit Dekret vom 8. August 2023 hat Russland weite Teile des DBA Österreich-Russland suspendiert. Nach erfolgter (deckungsgleicher) Gegensuspendierung Anfang Dezember 2023, hat die österreichische Finanzverwaltung nun einen Erlass zum Wirksamwerden der Suspendierung und zur unilateralen Beseitigung der Doppelbesteuerung veröffentlicht.

Hintergrund

Als Reaktion auf westliche Sanktionen hat Russland im August 2023 wesentliche Teile des DBA Österreich-Russland (sowie Bestimmungen aus rund 30 weiteren DBAs) mit sofortiger Wirkung suspendiert. Die Suspendierung betrifft unter anderem Verteilungsnormen und hat somit erhebliche Auswirkungen auf österreichische Steuerpflichtige. Im Dezember 2023 hat Österreich daraufhin eine inhaltlich gleichlautende „Gegensuspendierung“ ausgesprochen, jedoch mit Erlass klargestellt, dass trotz der Suspendierung weiterhin eine umfassende Amtshilfe gegenüber Russland angenommen werden kann. Bislang war allerdings unkommentiert, ab welchem Zeitpunkt die Suspendierung konkret gilt und wie eine allfällige Beseitigung der Doppelbesteuerung erreicht werden kann. Dies wurde nun im Erlass vom 30. Mai 2024 (Gz 2024-0.317.354) klargestellt.

Ab wann gilt die Suspendierung?

Der Erlass stellt klar, dass die österreichische Suspendierung ab 7. Dezember 2023 (= Tag nach der Verlautbarung der Gegensuspendierung im Bundesgesetzblatt) wirksam ist. Für Einkünfte, die ab diesem Tag erzielt werden, gilt somit keine Abkommensberechtigung mehr. Im Erlass wird hierzu folgendes Beispiel angeführt:

Ein in Russland ansässiger (beschränkt steuerpflichtiger) Investor bezieht am 5. August 2023 eine Dividende von einer in Österreich ansässigen AG. Zum Zeitpunkt, an dem die Dividendeneinkünfte dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden, waren die Bestimmungen des DBA-Russland noch nicht ausgesetzt. Eine allfällige KESt-Rückerstattung auf Basis von Art. 10 kann daher auch nach dem 6. Dezember 2023 unter den Voraussetzungen des § 240 Abs. 4 iVm § 240a BAO beantragt werden. Wird hingegen die Dividende erst nach dem 6. Dezember 2023 bezogen, ist eine KESt-Rückerstattung nicht mehr möglich.

Sofern die Einkünfte nicht genau auf den Tag des Wirksamwerdens abgegrenzt werden können, ist eine pro rata temporis Aufteilung (monatlich) aus Vereinfachungsgründe möglich.

Wie kann eine unilaterale Beseitigung der Doppelbesteuerung erreicht werden?

Im Falle einer Doppelbesteuerung kann ein Antrag auf Entlastung nach § 48 (5) BAO gestellt werden. Der Erlass konkretisiert, welche Angaben im Antrag zu machen sind. So sind unter anderem

  • eine Sachverhaltsdarstellung inklusive eigener rechtlicher Würdigung
  • Nachweis hinsichtlich der bereits eingetretenen Doppelbesteuerung (zB. übersetzte Steuerbescheide)
  • eine Erklärung des Abgabepflichtigen, dass er nicht von EU-Sanktionen betroffen ist sowie
  • ein ordnungsgemäß geführtes Verzeichnis betreffend die russischen Einkunftsquellen inklusive Belege

darzulegen bzw beizubringen, wobei es der Behörde vorbehalten bleibt weitere Informationen anzufordern. Im Verfahren unterliegt der Abgabenpflichtige zudem der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten.

Der Erlass stellt zudem klar, dass die Verordnung zu § 48 BAO nicht anwendbar ist, da dies voraussetzt, dass per se kein DBA besteht. Da das DBA Österreich-Russland jedoch dem Grunde nach noch besteht, sind die Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung lt. BMF nicht erfüllt.

13.6.2024, Autor: Richard Jerabek, PwC Österreich Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH, www.pwc.at