Durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG) sollen die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 eingeführten Sonderregelungen hinsichtlich der Abgabenstundungen bis zum 31.3.2021 verlängert werden.

Stundung der Abgaben bis Ende März 2021 (Bild: pixabay.com)

Bisher bis 15.1.2021 gestundete Abgaben
Die Sonderregelungen zu den Abgabenstundungen sahen bisher vor, dass all jene Stundungen, welche nach dem 15.3.2020 bewilligt wurden und deren Stundungsfrist eigentlich am 30.9.2020 bzw am 1.10.2020 geendet hätte, bis zum 15.1.2021 automatisch aufrecht bleiben. Mitumfasst waren davon auch all jene Abgaben, welche bis zum 25.9.2020 bzw im Fall von Vorauszahlungen bis zum 27.11.2020 auf dem Abgabenkonto gebucht bzw fällig wurden. Diese Frist soll nun automatisch vom 15.1.2021 auf den 31.3.2021 verlängert werden, wobei kein zusätzlicher Antrag für die Ausweitung des Stundungszeitraumes erforderlich ist. Darüber hinaus werden auch alle zwischen 26.9.2020 und 28.2.2021 fällig werdenden Abgaben bis zum 31.3.2021 automatisch gestundet (kein Antrag erforderlich).

Nach dem 1.10.2020 beantragte Stundungen
Das COVID-19-StMG sieht darüber hinaus für jene Stundungen, welche im Zeitraum zwischen 1.10.2020 und 28.2.2021 beantragt werden, gewisse Erleichterungen vor. Die Abgabenbehörden sollen demnach Stundungsanträgen in diesem Zeitraum zwingend (kein Ermessen) stattgeben, egal ob die sofortige Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte für den Abgabepflichtigen darstellen würde oder nicht oder die Einbringlichkeit durch die Stundung gefährdet wäre; diese Vereinfachung gilt für Stundungszeiträume bis zum 31.3.2021. Ist ein solcher Stundungsantrag bewilligt, wird auch für alle weiteren laufenden Abgaben, die zwischen 1.10.2020 und 28.2.2021 fällig werden, die Zahlungsfrist automatisch bis zum 31.3.2021 verlängert. Hierfür ist kein gesonderter Stundungsantrag erforderlich.

Sämtliche Stundungen sowie die verlängerte gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.

Stundungszinsen/Säumniszuschläge/Anspruchszinsen
Die Nichtfestsetzung von Stundungszinsen sowie Säumniszuschlägen soll ebenfalls bis zum 31.3.2021 ausgeweitet werden. Darüber hinaus sollen für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 keine Anspruchszinsen vorgeschrieben werden.

Der Entwurf für das COVID-19-StMG wird derzeit im Parlament behandelt. Der Gesetzwerdungsprozess bleibt daher abzuwarten.

25.11.2020 / Autor: Robert Rzeszut / Deloitte Tax / www.deloitte.at