Verlängerung der Schwellenwerte-Verordnung bis Ende 2023
Nun ist es also doch so weit: Nach langem hin und her hat der österreichische Gesetzgeber die – ursprünglich bis 30. Juni 2023 befristete – Schwellenwerte-Verordnung 2023 zur Festsetzung der innerhalb des Unterschwellenbereichs geltenden Wertgrenzen nun doch ein weiteres Mal bis 31. Dezember 2023 verlängert; damit gelten im Unterschwellenbereich bis Jahresende (weiterhin) höhere Schwellenwerte für in diesem Zeitraum eingeleitete Vergabeverfahren.
Öffentlichen Auftraggebern steht es damit insbesondere weiterhin offen, Aufträge unter EUR 100.000,– (statt EUR 50.000,–) ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens direkt an geeignete Unternehmen zu vergeben.
Die Verordnung ermöglicht außerdem zusätzliche Möglichkeiten bei der Wahl von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich:
Klassischer Bereich
Bauaufträge | |
Schwellenwert | Verfahrensarten |
< EUR 100.000,– | Direktvergabe |
Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung | |
< EUR 500.000,– | Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung |
< EUR 1 Mio | Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung |
Liefer- und Dienstleistungsverträge | |
Schwellenwert | Verfahrensarten |
< EUR 100.000,– | Direktvergabe |
Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung | |
Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung | |
< EUR 130.000,– | Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung |
Sektorenbereich
Bauaufträge | |
Schwellenwert | Verfahrensarten |
< EUR 100.000,– | Direktvergabe |
< EUR 500.000,– | Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung |
Liefer- und Dienstleistungsverträge | |
Schwellenwert | Verfahrensarten |
< EUR 100.000,– | Direktvergabe |
< EUR 200.000,– | Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung |
Es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob die höheren Schwellenwerte auch über den 31. Dezember 2023 hinaus weiter gelten werden oder ob die Schwellenwerte-Verordnung zum Jahresende diesmal endgültig ausläuft und damit verbunden die Schwellenwerte gesenkt werden.
3.7.2023, Autor: Bernhard Scherzer, Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, www.fwp.at