Der Verfassungsgerichtshof prüfte das Abzugsverbot für Anschaffungsnebenkosten gemäß § 27a Abs 4 Z 2 EStG für im Privatvermögen gehaltenes Kapitalvermögen. Das Bundesfinanzgericht hielt diese Bestimmung unter anderem deswegen für verfassungswidrig, weil ein Abzug von Anschaffungsnebenkosten im Betriebsvermögen sehr wohl möglich ist. Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzgerichts, erklärte der Verfassungsgerichtshof ein Abzugsverbot von Anschaffungsnebenkosten für Privatanleger für verfassungskonform.

(Foto: Thorben Wengert / pixelio.de)

Hintergrund
Grundsätzlich ist zwischen Anschaffungsnebenkosten und Werbungskosten zu unterscheiden. Für Werbungskosten besteht sowohl im Privatvermögen als auch im Betriebsvermögen ein Abzugsverbot gemäß § 20 Abs 2 EStG. Das Abzugsverbot von Anschaffungsnebenkosten gemäß § 27a Abs 4 Z 2 EStG gilt dagegen lediglich für im Privatvermögen gehaltenes Kapitalvermögen.

Werbungskosten in Bezug auf Einkünfte aus Kapitalvermögen beschreibt der VfGH als jene Aufwendungen, die bei der Veräußerung von Kapitalvermögen anfallen. Darunter fallen vorwiegend Gebühren und Spesen in Zusammenhang mit der Veräußerung von Kapitalvermögen. Werbungskosten unterliegen einem Abzugsverbot, sofern auf die Einkünfte der besondere Steuersatz anwendbar ist. Im Unterschied dazu stellen sämtliche Aufwendungen, die in einem unmittelbaren zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit der Anschaffung des Wirtschaftsguts stehen (wiederum hauptsächlich Gebühren und Spesen), Anschaffungsnebenkosten dar.

Rechtsansicht des VfGH
Im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Anschaffungsnebenkosten und Werbungskosten nach Ansicht des VfGH wirtschaftlich im Wesentlichen gleichartig. Aufgrund dieser Gleichartigkeit wäre ein Abzugsverbot, das nur für Werbungskosten gilt, und nicht auch für Anschaffungsnebenkosten, nicht sachgemäß.

Trotz der Gleichartigkeit rechtfertigt der VfGH eine unterschiedliche Behandlung von Anschaffungsnebenkosten für Kapitalvermögen im Privat- und im Betriebsvermögen damit, dass diese Ungleichbehandlung auf „Unterschieden im Tatsächlichen“ beruht: Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen unterliegen lediglich im Privatvermögen der Endbesteuerung. Weiters ist die Problematik der Steuerumgehung zu beachten. Im Privatbereich würde ein Abzugsverbot, das lediglich für Werbungskosten gilt, dazu verleiten, Aufwendungen als anschaffungsbezogen auszugestalten um das Abzugsverbot von Werbungskosten zu umgehen. Der Anreiz zur Steuerumgehung im betrieblichen Bereich ist nach Ansicht des VfGH wesentlich geringer und eine Ungleichbehandlung dadurch gerechtfertigt.

Fazit
Angesichts der wirtschaftlichen Gleichartigkeit der Anschaffungsnebenkosten mit Werbungskosten hat der Verfassungsgerichthof keine Bedenken zur Verfassungskonformität des Abzugsverbots von Anschaffungsnebenkosten. Die unterschiedliche Behandlung von im Betriebsvermögen und im Privatvermögen gehaltenem Kapitalvermögen erachtet der VfGH als legitim. Aus wirtschaftlicher Sicht ist die Entscheidung des VfGH zu bedauern, da nach wie vor eine Ungleichbehandlung besteht und Privatanleger bei der Veräußerung von Kapitalvermögen weiterhin benachteiligt werden.

Insofern ist es allenfalls zu überlegen, steuerhängige Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen in einen Betrieb einzulegen (dies setzt voraus, dass der Betrieb den Gewinn nach § 5 Abs 1 EStG ermittelt). Durch eine solche Einlage werden auch Wertminderungen und Veräußerungsverluste zu (immerhin) 55% mit anderen Einkünften (sogar mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften) verrechenbar.

6.11.2017, Autorin: Larissa Wagner, www.deloitte.at