In seiner Entscheidung zur Zahl G 311/2016-11 räumt der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit sämtlichen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der seit dem Jahr 2013 mehrfach geänderten Regelungen hinsichtlich des notwendigen Stammkapitals für GmbH-Gründungen auf.

Ausgangslage
War bis zum Inkrafttreten des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013) am 1.7.2013 für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Mindeststammkapital in Höhe von EUR 35.000 erforderlich, hat der Gesetzgeber mit Einführungen der „GmbH light“ dieses Erfordernis grundlegend geändert. Demnach war für die Gründung einer „GmbH light“ nunmehr lediglich ein Mindeststammkapital in Höhe von EUR 10.000 erforderlich. Zusätzlich bestand für bereits bestehende GmbHs die Möglichkeit, ihr Stammkapital ebenfalls auf EUR 10.000 abzusenken.

Kurz darauf, nämlich mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014), dessen Änderungen mit 1.3.2014 in Kraft traten, hat der Gesetzgeber das notwendige Stammkapital für GmbHs wieder auf den Betrag von EUR 35.000 angehoben und zusätzlich die „Gründungsprivilegierung“ eingeführt. Demnach bedürfen gründungsprivilegierte GmbHs lediglich ein Stammkapital in Höhe von EUR 10.000, wobei das Stammkapital innerhalb von zehn Jahren auf EUR 35.000 erhöht werden muss. Die Möglichkeit, das Kapital einer bestehenden GmbH herabzusetzen, besteht nicht mehr.

Es gibt daher nunmehr drei „Arten“ von GmbHs, für die je nach Gründungsdatum unterschiedliche Kapitalerfordernisse gelten. Dagegen äußerte der Oberste Gerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken und begehrte vom VfGH die bezughabenden Regelungen im GmbH-Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.

Verstoß gegen den Gleichheitssatz?
Nach den Ausführungen des OGH widersprechen die zahlreichen Änderungen des notwenigen Stammkapitals von GmbHs dem Gleichheitssatz. Dieser verpflichtet den Gesetzgeber, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen, aber andererseits bei entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen auch unterschiedliche Regelungen vorzusehen (Artikel 22 Staatsgrundgesetz und 7 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz).

Der OGH sieht „alte“ GmbHs gegenüber jenen, die nach dem GesRÄG 2013 bzw dem AbgÄG 2014 gegründet wurden bzw im Rahmen des GesRÄG 2013 ihr Stammkapital gesenkt haben, benachteiligt, zumal diese immer ein Stammkapital in Höhe von EUR 35.000 aufweisen müssten. Darüber hinaus gehe es beim Mindeststammkapital darum, einen angemessenen Haftungsfonds für Gläubiger und insbesondere in der Gründungsphase einen Kapitalpolster zu schaffen, der eine allfällige Überschuldung des Unternehmens abfedern soll. Insbesondere auch unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes scheine die Regelung der Gründungsprivilegierung daher unsachlich, zumal sich für die Gläubiger je nach Art bzw Gründungsdatum der GmbH ein unterschiedlicher Haftungsfonds ergebe.

VfGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Der VfGH folgte den Argumenten des OGH in der zitierten Entscheidung nicht. Nach den Ausführungen des VfGH sei grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Gesetzgeber die Regelungen über das Mindeststammkapital der GmbH ändert, solange die jeweiligen Regelungen in sich sachlich sind und auch sonst keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz bewirken. Änderungen von Rechten seien auch zulasten des Betroffenen erlaubt, sofern es sich nicht um schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in Rechtspositionen handelt, auf die die Betroffenen vertrauen durften.

Gegenständlich gehe es aber nicht um einen Eingriff in die Rechtsposition der Eigentümer jener GmbHs, die vor Inkrafttreten des GesRÄG 2013 gegründet wurden (und keinen Antrag auf Herabsetzung des Mindeststammkapitals auf EUR 10.000 stellten), sondern um die unterschiedliche Behandlung von Gesellschaften, die vor bzw nach dem Inkrafttreten des GesRÄG 2013 gegründet wurden. Da der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht gehalten sei, eine Gründungsprivilegierung auch für „alte“ GmbHs vorzusehen, habe er im konkreten Fall den ihm zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die Argumente des Gläubigerschutzes treten darüber hinaus lediglich vorübergehend in den Hintergrund, da die Gründungsprivilegierung lediglich für einen Zeitraum von zehn Jahren vorgesehen sei.

Fazit
Der VfGH hat demnach unmissverständlich klargestellt, dass er keine Bedenken gegen die in einem kurzen Zeitraum mehrfachen geänderten Regelungen hinsichtlich des für GmbHs notwendigen Stammkapitals hat. Mit seinem kurzen Hinweis, dass er nicht zu beurteilen habe, ob die Vorgangsweise des Gesetzgebers zweckmäßig oder rechtspolitisch sinnvoll ist, lässt er aber zumindest Platz für Phantasie hinsichtlich der Sinnhaftigkeit der zahlreichen Novellierungen. In Anbetracht der seit der letzten Novellierung verstrichenen Zeit darf man hoffen, dass die jüngsten Regelungen des AbgÄG 2014 nunmehr auch für längere Zeit von Bestand sind.

24.11.2017, Autor: Alexander Operenyi / www.jankweiler.at