Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss nur noch bis 28. November möglich
Die Voranmeldung ist zwingend erforderlich für die spätere Antragstellung. Wir empfehlen daher eine Voranmeldung auch, sofern Sie sich nicht ganz sicher sind, ob Sie die Kriterien erfüllen. Eine Voranmeldung bedeutet nicht, dass später auch tatsächlich ein Antrag gestellt werden muss. Wenn Sie aber nicht vorangemeldet sind, können Sie auf jeden Fall keinen Antrag stellen! In der Voranmeldung ist auch noch keine Feststellung durch Ihren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zB zu Energieintensität oder förderbaren Kosten notwendig – dies ist erst bei Antragstellung erforderlich.
Für den späteren Antrag gilt: Der Zuschuss muss Euro 2.000 übersteigen, das bedeutet, dass die Mehrkosten für angeschaffte und verbrauchte Energie im Förderzeitraum (1.2. – 30.9.2022) mind. Euro 6.667 betragen müssen.
Hatten Sie Umsätze von mehr als Euro 700.000, muss zusätzlich das Kriterium der Energieintensität geprüft werden.
Erreichen Sie die Zuschussgrenze von Euro 2.000 nicht, müssen Sie keine Voranmeldung vornehmen. In dem Fall soll ein Pauschalförderungsmodell vorgestellt werden, das derzeit nach wie vor in Ausarbeitung ist. Details sollen folgen.
TIPP:
Die Darstellung des formalen Ablauf von der Voranmeldung bis zur Auszahlung finden Sie hier (aws).
Details zu Anspruch und Förderkategorien sind hier (aws) graphisch zusammengefasst.
23.11.2022, Autor/Quelle: Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG, www.huebner.at