Um den Vorsteuerabzug trotz Ratenzahlung sofort und zur Gänze geltend zu machen, könnte ein Wechsel zur Soll-Besteuerung überlegt werden. In diesem Fall ist jedoch die Umsatzsteuer bereits bei Rechnungslegung abzuführen.

Umsatzsteuerliche Ist-Besteuerte können bei Ratenzahlung nur die in der Rate steckende anteilige Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Ausgenommen davon sind nur Versorgungsunternehmen und Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Veranlagungszeitraum € 2.000.000 überstiegen haben.

Ist-Besteuerte sind insbesondere:
Freiberufler (zB Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater) auch in Form von Kapitalgesellschaften (zB GmbH)
Versorgungsunternehmen (zB Gas-, Wasser-, Elektrizitätswerke, Müllbeseitigungsunternehmen)
Land- und Forstwirte sowie Gewerbebetriebe, die nicht buchführungspflichtig sind (deren Vorjahresumsätze somit unter € 400.000 bzw. € 700.000 liegen) sowie
• Unternehmer mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (zB Vermietung und Verpachtung), deren Umsätze in einem der beiden vorangegangenen Jahren nicht mehr als € 110.000 betragen haben.

Zeitpunkt der Leistung oder Rechnungslegung unbedeutend
Sind die Voraussetzungen für eine Ist-Besteuerung gegeben, ist die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Bei Ist-Besteuerung entsteht die Steuerschuld (für Leistungen) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Der Zeitpunkt der Leistung oder der Zeitpunkt der Rechnungslegung sind ohne Bedeutung. Solange für eine ausgeführte Leistung kein Entgelt vereinnahmt wurde, kann bei Ist-Besteuerung keine Umsatzsteuerschuld entstehen.

Bei Ratenzahlung steht der Vorsteuerabzug entsprechend der bereits entrichteten Teilzahlungen zu (© pixabay).

Die Ist-Besteuerung hat somit für den Unternehmer den liquiditätsmäßigen Vorteil, dass er die Umsatzsteuer erst dann dem Finanzamt bezahlen muss, wenn er selbst das Entgelt von seinen Kunden erhalten hat. Nachteil: Der Unternehmer kann jedoch erst in jenem Voranmeldungszeitraum den Vorsteuerabzug geltend machen, in dem die Leistung an den Unternehmer ausgeführt worden ist, eine korrekte Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.

Wird eine Lieferung von einem Ist-Besteuerten in Raten bezahlt, steht der Vorsteuerabzug entsprechend der bereits entrichteten Teilzahlungen zu.

Beispiel
Unternehmer A erwirbt einen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Kleinbus um € 36.000 inkl. USt, zahlbar in 30 Monatsraten zu je € 1.200 inkl. USt. Die Rechnung erhält der Unternehmer bei Übernahme des Fahrzeuges. A kann im Voranmeldungszeitraum der Bezahlung der jeweiligen Monatsrate den Vorsteuerabzug für diese Rate i.H.v. € 200 geltend machen.

Um den Vorsteuerabzug trotz Ratenzahlung sofort und zur Gänze geltend zumachen, könnte ein Wechsel zur umsatzsteuerlichen Soll-Besteuerung in Erwägung gezogen werden. In diesem Fall ist jedoch auch die Umsatzsteuer bereits bei Rechnungslegung abzuführen.

10.7.2018, www.huebner.at