Vorsteuer-Rückerstattung aus Drittländern: Nur bis 30. Juni 2016
Zum Vorsteuerabzug berechtigte österreichische Unternehmer können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen. Die Frist endet am 30. Juni 2016.
Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag folgende Angaben zu machen:
• Name, Anschrift und UID-Nummer bzw. Steuernummer des Leistenden
• Rechnungsdatum und -nummer, Angabe ob Kleinbetragsrechnung
• je Gegenstand: Bemessungsgrundlage, Vorsteuerbetrag und abziehbare Vorsteuer sowie Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach Kennziffern.
Der Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern 2015 von ausländischen Unternehmern, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, muss ebenso bis 30.6.2016 beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden. Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen.
TIPP: Die einzureichenden Originalrechnungen sollten kopiert werden. Zwar kennen viele Drittstaaten ein Erstattungsverfahren, sind aber bei der tatsächlichen Rückerstattung eher restriktiv.
Bis 30. September 2016: Vorsteuererstattung aus EU-Mitgliedsstaaten
Österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2015 in EU-Mitgliedstaaten geltend machen wollen, haben bis 30. September 2016 Zeit, ihre Anträge ausschließlich elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die Übermittlung der Papierrechnungen/Einfuhrdokumente ist nicht mehr erforderlich. Ausnahme: Der Erstattungsmitgliedstaat kann bei Rechnungen über 1.000 Euro (bzw. Kraftstoffrechnungen über 250 Euro) verlangen, dass zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments übermittelt wird. Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest 400 Euro umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest 50 Euro betragen.
TIPP: Prüfen Sie rechtzeitig, ob der jeweilige EU-Staat verlangt, dass Rechnungen über 1.000 Euro und Tankbelege über 250 Euro einzuscannen und als pdf mit dem Vergütungsantrag mitzusenden sind (so z.B. Deutschland). Andernfalls kann der Antrag abgelehnt werden, da er als nicht vollständig eingebracht gilt. Bevor ein Vergütungsantrag gestellt wird, sollten Sie prüfen, ob auch die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. So werden nur Vorsteuern erstattet, die im jeweiligen EU-Land auch zum Vorsteuerabzug berechtigen (z.B. Treibstoff für PKW, Hotelübernachtung und Restaurant sind in vielen EU-Ländern vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen).