Mit seiner Entscheidung vom 31.5.2017 (Ro 2015/13/0024) setzt sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinander, ob offene (noch nicht abgereifte) Siebentel, die aus einer Teilwertabschreibung vor der Bildung einer Unternehmensgruppe resultieren, als eingeschränkt verrechenbare Vorgruppenverluste (§ 9 Abs 6 Z 4 KStG) gelten.

Fazit
Mit seiner Entscheidung bestätigt der Gerichtshof das BFG-Erkenntnis aus 2015. „Offene“ Siebentel, die auf Teilwertabschreibungen oder Veräußerungsverlusten vor der Gruppenzugehörigkeit basieren, sind somit eindeutig nicht als Vorgruppenverluste zu behandeln. Sie können damit nicht nur mit dem eigenen Ergebnis der Gesellschaft, sondern auch im Jahr der Berücksichtigung mit anderen positiven Ergebnissen der Gruppe verrechnet werden.

Die von der Finanzverwaltung vertretene Ansicht (siehe auch KStR Rz 1071), wonach offene Siebentel als Vorgruppenverluste zählen, kann damit im Ergebnis nicht mehr aufrechterhalten werden.

Da offene Jahressiebentel nicht als Verlustvorträge gelten, kann außerdem die VwGH-Entscheidung uE auch so verstanden werden, dass die Bestimmungen zur Einschränkung der Verlustvortragsverwertung (Mantelkauf gemäß § 8 Abs 4 Z 2 KStG und bei Umgründungen u.a. §4 UmgrStG) auf offene Siebentel nicht anzuwenden sind.

17.08.2017, Autor: Michael Wenzl, www.pwc.at