Wartungserlass 2023 – Die Highlights des Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlasses 2023
Elementare Bildungseinrichtungen (Rz 77b)
Ab dem 1.1.2024 ist der kostenlose oder verbilligte Besuch einer arbeitgeber:inneneigenen elementaren Bildungseinrichtung (insbesondere Betriebskindergärten) auch dann steuerfrei, wenn die Einrichtung von betriebsfremden Kindern besucht werden kann.
Kinderbetreuungszuschuss (Rz 77d bis 77h)
Zuschüsse von Arbeitgeber:innen zur Kinderbetreuung können ab dem 1.1.2024 bis zu EUR 2.000,00 pro Kind und Kalenderjahr – bisher EUR 1.000,00 – lohnabgabenfrei zur Auszahlung gebracht werden. Die Lohnabgabenfreiheit besteht, wenn das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das vierzehnte Lebensjahr (bisher zehntes Lebensjahr) noch nicht vollendet hat. Der Kinderbetreuungszuschuss kann vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin direkt an die pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson, die institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen, welche nur in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können, geleistet werden. Neu ist, dass ab dem Kalenderjahr 2024 die nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten, welche von den Arbeitnehmer:innen bereits bezahlt wurden, ganz oder teilweise lohnabgabenfrei durch den:die Arbeitgeber:in ersetzt werden können. Hierfür ist eine entsprechende Rechnung vorzulegen und zum Lohnkonto zu nehmen. Unverändert bleibt, dass der Kinderbetreuungszuschuss allen Arbeitnehmer:innen bzw einer steuerlich anerkannten Gruppe an Arbeitnehmer:innen zu gewähren ist. Die Finanz hat mit dem aktuellen Wartungserlass klargestellt, dass eine Gruppenbildung nach sozialen Merkmalen, wie zB alle Alleinerziehenden, für den Kinderbetreuungszuschuss steuerlich anerkannt ist.
Optionen (Rz 210a bis 213)
Mit dem Wartungserlass folgt die Finanz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.10.2022, Ra 2021/15/0011, wonach Optionen erst mit Ausübung – und nicht bereits mit der Einräumung – als zugeflossen gelten und somit sich erst im Ausübungszeitpunkt steuerpflichtig realisieren.
Fahrtkostenzuschuss (Rz 750b)
Wird ein privat gekauftes Öffi-Ticket nachweislich für Dienstreisen verwendet, so halten die Lohnsteuerrichtlinien nunmehr fest, dass der:die Arbeitgeber:in hierfür einen steuerfreien Reisekostenersatz in Höhe der maximalen fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel an den:die Arbeitnehmer:in auszahlen kann. Leistet der:die Arbeitgeber:in keine oder nur teilweise Reisekostenersätze, können für die durchgeführten beruflichen Fahrten (mit Ausnahme der Fahrstrecke Wohnung-Arbeitsstätte) die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel als (Differenz-) Werbungskosten angesetzt werden. Zu beachten ist, dass pro Kalenderjahr die lohnabgabenfrei ersetzten fiktiven Reisekosten und die Differenzwerbungskosten in Summe die Kosten des Klimatickets „Österreich Classic“ nicht übersteigen dürfen.
SEG-Zulagen (Rz 1129, 1132, 1140, 1133)
Für die steuerlich begünstigte Auszahlung von SEG-Zulagen ist ua zu prüfen, ob die Höhe der Zulage angemessen ist. Von einer angemessenen Höhe der Zulage ist in der Regel dann auszugehen, wenn die Zulage der Höhe nach einer lohngestaltenden Vorschrift, insbesondere einem Kollektivvertrag, entspricht. Der Wartungserlass präzisiert nun, wann eine erhebliche Abweichung zwischen dem kollektivvertraglich geregelten Zulagenwert und einem angemessen Zulagenwert vorliegt. So liegt eine erhebliche Abweichung vor, wenn die gewährte Zulage das angemessene Ausmaß um mehr als das Doppelte übersteigt. Auch unterschiedliche Fixbeträge zwischen einzelnen Arbeitnehmer:innen führen laut der Finanz zu einer erheblichen Abweichung. Liegt ein im Verhältnis zum Bruttolohn mit einem bestimmten Prozentsatz bemessener Zulagenbetrag noch innerhalb der Schätzungsbandbreite, so kann dieser Betrag als angemessen angesehen werden.
In Bezug auf die Beurteilung, ob die Arbeiten überwiegend zu einer erheblichen Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr führen, stellt die Finanz klar, dass es für die abgabenrechtliche Behandlung von SEG-Zulagen während des Urlaubs auf ein allfälliges Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum nicht ankommt. Das Überwiegen ist lediglich für SEG-Zulagen außerhalb des Urlaubs zu prüfen.
Freibeträge (Rz 1151)
Der aktuelle LStR-Wartungserlass berücksichtigt die Anhebung der Freibeträge für SEG-Zulagen, SFN-Zulagen sowie für reguläre Überstundenzuschläge ab 1.1.2024. Mehr Informationen hierzu finden Sie in unserem Beitrag „SEG-Zulagen, SFN- und Überstundenzuschläge: Änderungen ab 2024“. Mit dem Wartungserlass wird klargestellt, dass für die Abrechnung der geleisteten Überstunden nicht der Auszahlungszeitpunkt, sondern der Lohnzahlungszeitraum ausschlaggebend ist, in dem die Überstunden tatsächlich geleistet wurden. Bei einer Aufrollung ist dabei die jeweilige Rechtslage zu beachten. Werden Überstunden im Dezember 2023 geleistet und die Abrechnung dieser erfolgt erst im Jänner 2024, so ist für die Besteuerung der Überstunden die alte Rechtslage (Freibetrag iHv maximal EUR 86,00 für die ersten 10 Überstunden) anzuwenden. Für geleistete Überstunden im Jänner 2024 gelten hingegen die erhöhten Freibeträge (Freibetrag iHv maximal EUR 200,00 für die ersten 18 Überstunden).
18.4.2024, Autoren: Doris Sesar, BSc (WU) und MMag. Bernhard Geiger, Deloitte Österreich, www.deloitte.at