Für Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, wird ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell geschaffen. Dieses erlaubt einen sanften Wiedereinstieg in den Berufsalltag.

Die Möglichkeit der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit nach den Bestimmungen des AVRAG samt Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld und pensionsversicherungsrechtlicher Absicherung besteht für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen.

Vertragsbedienstete des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden können ihre Arbeitszeit zum Zweck der Wiedereingliederung reduzieren, das Wiedereingliederungsgeld beziehen und sind ebenso in der Pensionsversicherung abgesichert, sofern die für sie geltenden landes- oder bundesgesetzlichen Normen jeweils Regelungen vorsehen, die eine Vereinbarung zur Reduktion der Dienstzeit ermöglichen, welche mit der Wiedereingliederungsteilzeit nach dem AVRAG vergleichbar ist.

Voraussetzungen für die Wiedereingliederungsteilzeit
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit. Diese ist mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber schriftlich zu vereinbaren. Beiden Arbeitsvertragsparteien steht es frei, sich für oder gegen das Modell der Wiedereingliederungsteilzeit zu entscheiden.

Für die Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit müssen im Einzelnen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
• Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, das vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens drei Monate gedauert hat.
• Das Vorliegen eines mindestens sechswöchigen Krankenstands.
• Eine Beratung über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit durch fit2work. Die Beratung von fit2work erstreckt sich sowohl auf die Abklärung der Grundvoraussetzungen für die Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit (Dauer des Arbeitsverhältnisses von drei Monaten, sechswöchiger Krankenstand, medizinische Zweckmäßigkeit) als auch auf den zu erstellenden Wiedereingliederungsplan und die zu treffende Wiedereingliederungsvereinbarung. Eine ausdrückliche Zustimmung von fit2work zu Wiedereingliederungsplan und –vereinbarung ist nicht erforderlich (Die Beratung durch fit2work kann entfallen, wenn die Arbeitsvertragsparteien sowie die Arbeitsmedizinerin/der Arbeitsmediziner des Betriebs oder des arbeitsmedizinischen Zentrums der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan nachweislich zustimmen).
• Die Erstellung eines Wiedereingliederungsplans durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer gemeinsam mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Im Wiedereingliederungsplan werden die Rahmenbedingungen und der beabsichtigte Ablauf der Wiedereingliederungsteilzeit für die schrittweise Rückkehr in den ursprünglichen Arbeitsprozess festgehalten. Bei der Erstellung des Wiedereingliederungsplanes soll der bzw. die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) betraute Arbeitsmedizinerin/Arbeitsmediziner des Betriebs oder des Arbeitsmedizinischen Zentrums zur Beratung beigezogen werden.
• Das Vorliegen einer schriftlichen Wiedereingliederungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer und Arbeitgeberin/Arbeitgeber über die konkrete Ausgestaltung der Reduktion der Arbeitszeit. Sofern vorhanden, ist auch der Betriebsrat den Verhandlungen über diese Vereinbarung beizuziehen.
• Die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes durch den Krankenversicherungsträger.
• Eine Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

 

Die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit muss Beginn und Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit sowie das Stundenausmaß der Teilzeitbeschäftigung und Lage der Arbeitsstunden enthalten.

Durch die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf keine inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages erfolgen. Es sind durch die Arbeitszeitreduktion bedingte Änderungen des Tätigkeitsfeldes jedoch zulässig, soweit sich diese nach wie vor im Rahmen der arbeitsvertraglich festgelegten Pflichten bewegen.

Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit
Die Wiedereingliederungsteilzeit kann zwischen den Arbeitsvertragsparteien zunächst in der Dauer von ein bis sechs Monaten vereinbart werden.

Sofern nach Ausschöpfung der sechsmonatigen Teilzeitbeschäftigung weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit in der Dauer von ein bis drei Monaten vereinbart werden. Auch diese Vereinbarung bedarf der Beratung durch fit2work oder der Zustimmung der Arbeitsmedizinerin/des Arbeitsmediziners des Betriebs oder des arbeitsmedizinischen Zentrums. Eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit bedarf jedenfalls der Bewilligung durch den Krankenversicherungsträger.

Ausmaß der Arbeitszeitreduktion
Die Herabsetzung der Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte erfolgen (Bandbreite) und die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf 12 Stunden nicht unterschreiten. Darüber hinaus darf das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2017 Euro 425,70) nicht unterschreiten. Der Verlauf der festgelegten Arbeitszeiten muss innerhalb des Wiedereingliederungszeitraumes ansteigen oder zumindest gleichbleiben.

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ist eine von der Bandbreite abweichende Vereinbarung der Normalarbeitszeit möglich:
• Die Wiedereingliederungsteilzeit kann zunächst im Ausmaß von weniger als 50 Prozent der ursprünglichen Arbeitszeit ausgeübt werden, wenn die Arbeitszeit während der gesamten Wiedereingliederungsteilzeit im Durchschnitt zwischen 50 Prozent und 75 Prozent beträgt. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Arbeitszeit darf das Stundenausmaß 30 Prozent der vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit bestehenden wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht unterschreiten.

Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit
Die Wiedereingliederungsteilzeit kann frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes an die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer folgenden Tag angetreten werden.

Zustehendes Entgelt und Wiedereingliederungsgeld
Während der Wiedereingliederungsteilzeit hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber einen Anspruch auf das entsprechend der Arbeitszeitreduktion anteilige Entgelt. Wird eine Vereinbarung getroffen, wonach die Arbeitszeit zunächst um mehr als 50 Prozent der ursprünglichen Normalarbeitszeit reduziert wird, so ist das Entgelt gleichmäßig entsprechend der während der Wiedereingliederungsteilzeit vereinbarungsgemäß durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit zu zahlen. Zusätzlich hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederungsteilzeit Anspruch auf ein Wiedereingliederungsgeld aus Mitteln der Krankenversicherung.

Bewilligung durch den Krankenversicherungsträger:
Voraussetzung für den Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld ist die Bewilligung der Geldleistung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers. Das Wiedereingliederungsgeld gebührt, sofern die Wiedereingliederung unter Zugrundelegung des Wiedereingliederungsplans und der vorgelegten ärztlichen Befunde medizinisch zweckmäßig erscheint.

Höhe des Wiedereingliederungsgeldes:
Das Wiedereingliederungsgeld gebührt – entsprechend der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit – im aliquotierten Ausmaß des erhöhten Krankengeldes, das der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer aus der Erwerbstätigkeit, für welche die Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch genommen wird, gebührt hätte.

Vorzeitiger Entfall des Anspruchs auf Wiedereingliederungsgeld:
Das Wiedereingliederungsgeld gebührt grundsätzlich ab dem Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit bis zu deren vereinbartem Ende. Es kann jedoch vorzeitig durch den Krankenversicherungsträger entzogen werden.

Als Entziehungsgrund kommt das Überschreiten der in der Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung festgelegten Arbeitszeit um 10 Prozent in Betracht, da dies dem Zweck der Wiedereingliederungsteilzeit – nämlich der schrittweisen Reintegration in den Arbeitsprozess – zuwiderläuft.

Die Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes ist weiters möglich, wenn die Voraussetzungen für die Wiedereingliederungsteilzeit weggefallen sind. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn durch den neuerlichen Eintritt einer Erkrankung während der Wiedereingliederungsteilzeit die Wiedereingliederung nicht mehr erreicht werden kann.

Ausführliche Informationen zur Wiedereingliederungsteilzeit ab 1. Juli 2017 finden sich auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz:
https://www.sozialministerium.at/site/Arbeit_Behinderung/Arbeitsrecht/Karenz_Teilzeit/Wiedereingliederungsteilzeit

27.6.2017, www.usp.gv.at