Wirtschaftliche-Eigentümer-Register – Neue Fristen!
Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bei GmbH, AG, OG, KG, Verein, Privatstiftung, etc. hat bis spätestens 15.8.2018 bei einer zulässigen Nachfrist bis 15.11.2018 zu erfolgen.
Nach massiven technischen Anlaufproblemen des beim Finanzministerium geführten Wirtschaftliche Eigentümer Registers endet die Frist zur erstmaligen Meldung nun am 15.8.2018 (statt am 1.6.2018). Unter Berücksichtigung der eingeräumten 3-monatigen Nachfrist ist eine Erstmeldung straffrei spätestens bis zum 15.11.2018 möglich.
Können die Meldedaten von Amts wegen aus einem bestehenden Register übernommen werden, ist eine Meldung an das Wirtschaftliche-Eigentümer-Register unter bestimmten Voraussetzungen nicht erforderlich – es besteht insofern eine Meldebefreiung. Trotzdem sollten Sie Einsicht in das Register nehmen und sich davon überzeugen, dass die Daten richtig übernommen wurden.
Wirtschaftliche Eigentümer sind ausschließlich natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger im Wege eines ausreichenden Anteils am Kapital oder an den Stimmrechten oder durch sonstige Vereinbarungen steht. Ein Rechtsträger kann daher einen oder auch mehrere natürliche Personen als wirtschaftliche Eigentümer haben. Es wird zwischen direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern unterschieden:
– Direktes wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn eine natürliche Person einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 % oder eine Beteiligung von mehr als 25% an der Gesellschaft hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben.
– Indirektes Eigentum liegt vor, wenn ein Rechtsträger einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25% oder eine Beteiligung von mehr als 25% an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausüben.
Befreiung von der Meldepflicht
Die Befreiung von der Meldepflicht sieht eine Verringerung der Verwaltungslasten für die meldepflichtigen Rechtsträger in jenen Fällen vor, in denen Daten automatisiert aus bereits vorhandenen Registern (z.B. Firmenbuch, Vereinsregister) übernommen werden können. Allerdings besteht etwa bei einer GmbH eine solche Befreiung nur dann, wenn alle Gesellschafter einer GmbH natürliche Personen sind. Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften sind von der Meldung befreit, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind. Auf eine GmbH & Co KG wird dies in der Regel nicht zutreffen – es besteht somit eine Meldeverpflichtung.
Sollte der Rechtsträger von der Meldepflicht befreit sein und sollten die erforderlichen Daten automatisch übernommen worden sein, empfehlen wir Ihnen, diese Übernahme zu kontrollieren. Ist die Übernahme der Daten nämlich nicht korrekt erfolgt, könnte dies im Rahmen von Bank- oder Versicherungsgeschäften zu Problemen führen, da diese verpflichtet sind, Einsicht in das Wirtschaftliche-Eigentümer-Register zu nehmen.
Bitte beachten Sie, dass eine Befreiung von der Meldepflicht keine Befreiung von der Sorgfaltspflicht bedeutet. Im Rahmen dieser Sorgfaltspflichten hat der Rechtsträger zumindest jährlich zu prüfen, ob Umstände eingetreten sind, die zu einem Wegfall der Meldebefreiung geführt haben, bzw. ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Wurde eine Meldeverpflichtung verletzt, kann dies unter Umständen zu empfindlichen Strafen führen.
14.6.2018, www.huebner.at