Zollrecht: Brexit – Common Transit Convention
Nach dem derzeitigen Stand des „Brexits“ wird das Vereinigte Königreich ab dem 30. März 2019 als Drittland angesehen werden. Im Falle eines „No Deal-Brexits“ könnte das bedeuten, dass sich das Vereinigte Königreich danach in einem zollrechtlich abkommenslosen Zustand befinden könnte.
Laut einer Pressemitteilung der britischen Regierung wurde bereits im Dezember 2018 der Verbleib des Vereinigten Königreichs in der „Common Transit Convention“ vereinbart, der neben den EU und EFTA Staaten noch die Türkei, Serbien und Mazedonien angehören. Dies gilt unabhängig von der Art des „Brexits“ (d.h. auch im Falle eines „No Deal-Brexits“) und stellt insbesondere sicher, dass bei britischen Einfuhren in die EU das T1-Verfahren zur Anwendung kommen kann. Das stellt eine erhebliche Erleichterung in der Praxis dar, da zB Zollanmeldungen erst bei Einlangen der Waren im endgültigen Bestimmungsland abzugeben sind und damit auch Zollzahlungen erst dann fällig werden.
24.1.2019, Autor: René Adam / www.pwc.at